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  • Hallo,
    habe gerade eine interessante Entscheidung des BAG gefunden zum immer wieder brisanten Thema AGG:
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Das gilt auch für Stellenbesetzungen. Manchmal ist es aber rechtens, die Stelle nur mit einer Frau zu besetzen.
    Das BAG hat entschieden: Eine Gemeinde darf die Bewerberauswahl für die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit Projekt- und Beratungsangebote sind, deren Erfolg bei einem männlichen Stelleninhaber gefährdet wäre (BAG, Urt. v. 18.3.2010 – 8 AZR 77/09).
    Mit seiner Klage begehrte der männliche Bewerber eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Richter entschieden: Es stehe der objektiven Eignung des Bewerbers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt u. U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.
    Hintergrund:
    Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit u. a. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen.
    Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen.
    Was halten Sie von diesme Urteil? Das Diskriminierungsverbot ist in vielen Bereichen der Arbeitswelt immer wieder Thema. Auch bei Ihnen?
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

  • Hallo Sybille,


    ich halte die Entscheidung des BAG für gerechtfertigt.


    Gerade in den Bereichen der Diskriminerung bestehen zumeist Bedenken, sich zu Wort zu melden. Zu groß ist die Angst, missverstanden zu werden. Zumeist ist ein großes Maß an Vertrauensbildung notwendig, bevor die Opfer tatsächlich die Scheu überwunden haben, sich über den gesamten Sachverhalt zu äußern. Vor diesem Zuammenhang wäre ich, wenn mir die Kompetenz, über die Einstellung entscheiden zu dürfen, zuteil geworden wäre, zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Es handelt sich um einen sehr sensiblen Bereich in dem Meinungen schnell einmal mit dem Urteil " Na ja, man kann sich aber auch anstellen ..." abgewertet werden. Nur wenige werden dies besser verstehen können, als die Opfer selbst. Trauen sie sich nicht, über ihr Leid frei reden zu können, ist die Zweckmäßigkeit der Stelle generell gefährdet.


    Viele Grüße,


    Jost

  • Hallo!
    Ich kann mich J.W. nur anschließen.
    U.a. gehört es ja auch zu den Aufgaben der/des Gleichstellungsbeauftragten, sich mit sexueller Gewalt und/oder Missbrauch (bzw. deren Prävention) auseinander zu setzen und auch wenn ich denke, dass grds. Männer für eine solche Aufgabe durchaus kompetent genug sein können (auch, was den bestmöglichen Umgang mit den Betroffenen anbelangt), so glaube ich, dass die Hemmschwelle der Opfer, sich einem Mann gegenüber zu offenbaren, erheblich höher sein dürfte als gegenüber einer Frau, insbesondere wenn der Peiniger ein Mann war/ist...

  • Halle,


    ich hätte in diesem Fall auch nicht anders entschieden. Etwas anders kostelliert wäre sicherlich die Fragestellung, wie zu urteilen gewesen wäre, wenn die Frau nicht unwesentlich hinter der Qualifikation des männlichen Bewerbers zurückgeblieben wäre.



    Schönen Abend,


    Lorenz

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