Hallo,
habe gerade eine interessante Entscheidung des BAG gefunden zum immer wieder brisanten Thema AGG:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Das gilt auch für Stellenbesetzungen. Manchmal ist es aber rechtens, die Stelle nur mit einer Frau zu besetzen.
Das BAG hat entschieden: Eine Gemeinde darf die Bewerberauswahl für die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit Projekt- und Beratungsangebote sind, deren Erfolg bei einem männlichen Stelleninhaber gefährdet wäre (BAG, Urt. v. 18.3.2010 – 8 AZR 77/09).
Mit seiner Klage begehrte der männliche Bewerber eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Richter entschieden: Es stehe der objektiven Eignung des Bewerbers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt u. U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.
Hintergrund:
Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit u. a. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen.
Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen.
Was halten Sie von diesme Urteil? Das Diskriminierungsverbot ist in vielen Bereichen der Arbeitswelt immer wieder Thema. Auch bei Ihnen?
Viele Grüße,
Sybille Wasmund (Moderatorin)
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