Zeugniserteilung an Leiharbeitnehmer

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  • Hallo,


    in unserem Unternehmen ist eine Leiharbeitnehmerin seit über einem halben Jahr beschäftigt. Da es für sie aussichtslos erscheint, dass sich dieses Verhältnis jemals in eine Festanstellung umwandeln wird, möchste sie sich jetzt bei anderen Unternehmen vorstellen und würde gerne ein Zwischenzeugnis erhalten. Unser Abteilungsleiter ist nicht bereit, das Zeugnis zu formulieren. Im ZUge von Perosnalreduzierungen habe er generell zu wenig Zeit. Solche zusätzlichen Belastungen wären ihm nicht zumutbar.


    Kann man der Frau helfen ? Rechtlich gesehen müsste sie sich an ihre Zeitartbeitsfirma wenden. Dort wird man aber sicherlich nicht in der Lage sein, ein detailliertes, postives Zeugnis für sie zu erstellen, da hierfür die erforderlichen Informationen fehlen.


    Weiterhin ist fraglich, ob sie ein Zwischenzeugnis tatsächlich beanspruchen kann, da der Wortlaut des § 630 BGB als auch 109 GewO ausdrücklich von der Zeugnispflicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses spricht.


    Hat jemand schon mit einem ähnlichen Fall zu tun gehabt ?

  • Hallo stelko,
    ich hatte bisher keine derartigen Erfahrungen, aber grundsätzlich hat jeder abhängig Beschäftigte einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, siehe §630BGB, dem keine Unterscheidung nach Leiharbeit oder sonstiger zu entnehmen ist. Eine Berufung auf mangelnde Zeit zur Erstellung des Zeugnisses dürfte dem Abteilungsleiter bzw. dem AG, dem dessen Verhalten zugerechnet wird, vor Gericht nichts bringen, also würde ich diesen ganz höflich noch einmal darauf hinweisen, dass er eine Vertragspflicht verletzt, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, was unter Umständen auch in Schadensersatzforderungen resultieren kann.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Bitte der Kollegin dann sehr schnell nachgekommen werden dürfte...


    Gruß,
    Jörn


    Edit: Mir ist gerade aufgefallen, dass es "nur" um ein Zwischenzeugnis gehen soll. Ein Anspruch auf ein solches liegt idR nur vor, wenn es eine tarifvertragliche Verankerung dafür oder einen "triftigen Grund" für eine Erstellung gibt. Trifftige Gründe sind zB Bewerbung um eine neue Stelle, Versetzung in eine andere Abteilung oder aber auch der Übergang eines Betriebs(teiles) auf einen anderen Inhaber. Im Falle der Kollegin liegt ja der erste der Beispielsfälle vor...

  • Hallo, Ihr beiden,


    ich denke ebenso wie mein Vorredner dass es nicht einfach sein wird, ein Zeugnis dieser Art zu bekommen. Zum einen ist § 629 BGB lediglich dann einschlägig, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Raume steht. Sinn und Zweck der Regelung ist ja, dass dem Arbeitgeber der Wertung des Gesetzes nach es zumutmutbar ist, dem scheidenden Arbeitnehmer ein wenig unter die Arme zu greifen, wenn es darum geht, eine neue Stelle zu finden.


    Da die Leiharbeitnehmerin in Eurem UNternehmen ledilgich als Arbeitnehmerin des Auftragnehmers tätig ist, wird sie sich an ihren eigentlichen Arbeitgeber halten müssen. Ich denke auch einmal, dass die Geschäftsleitung von dem Vorhaben der (Fremd)-zeugniserteilung nicht begeistert sein wird, da gerade die Formulireung von Arbeitszeugnissen regelmäßig auf dem gerichtlichen Prüfstand stehen. Als Aussteller ist er dementsprechend ja einem zusätzlichen jursitischen Risiko ausgesetzt, was sicherlich nicht gerne übernommen werden wird.


    Meiner Ansicht nach wäre der einzige Weg der, ein wenig bei der Zeitarbeitsfirma zu "nerven" - man kann sich ja von Eurer Firma ein allgemeines Feedback geben lassen, welches, wenn es positiv ausfällt, schlussendlich von der Zeitarbeitsfirma entsprechend formuliert werden kann.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    ich möchte mich bei Euch für Eure Bemühungen bedanken. Ich werde also versuchen, zwischen den Stellen ein wenig zu vermitteln. Mal sehen, was dabei herauskommt. Ich werde Euch auf dem laufenden halten, wenn es etwas neues lesenswertes dazu gibt :)

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