Freistellung zur Stellensuche

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  • Hallo J.W.,
    eine Freistellung können Auszubildende dann bekommen, wenn sie nach dem Abschluss der Berufsausbildung nicht übernommen werden und auf Stellensuche sind. Zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches muss der Ausbildungsbetrieb den Azubi in diesem Fall freistellen. Dies ist in §629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
    Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Stellungssuche, wenn das Beschäftigungsverhältnis gekündigt wurde (ebenfalls § 629 BGB). Hierbei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat.


    Allerdings spricht diese Vorschrift pauschal nur von "Freistellung zur Stellungssuche", ohne die Dauer dieses Anspruchs zu regeln. Dies mag ein Grund dafür sein, dass der bisherige allgemeine Freistellungsanspruch nach § 629 BGB in der Praxis von den Arbeitnehmern kaum geltend gemacht wird. Dementsprechend gibt es in der arbeitsrechtlichen Literatur auch keine klaren Aussagen dazu, welche Freistellungszeiträume im einzelnen angemessen sind.


    Außerdem gewährt § 629 BGB dem Arbeitnehmer nur einen Freistellungsanspruch zur Vorstellung bei anderen Arbeitgebern. Einen weitergehenden Anspruch auf bezahlte Arbeitsreistellung, etwa zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, sieht das geltende Recht nicht vor.


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

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