Schulungsanspruch für Schwerbehindertenvertreter

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  • Hallo liebe Forenteilnehmer,


    ich lese im Rahmen der Schulungsanspruches immer die Verweise auf § 37 BertVG. Ich habe ienmal gehört, dass es für die Schwerbehindertenvertetung eine gesonderte Norm geben soll. Ist dies auch weiterhin der Fall oder hat sich das mit der Eingliederung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB mittlerweile erledigt ?

  • Hallo Lorenz,
    die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind seit der Eingliederung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB nun in SGB IX im Kapitel 5, §§ 93 ff. geregelt. Der Freistellungsanspruch für die Dauer einer Schulung ist nun in § 96 IV SGB IX geregelt, die Schulungskosten werden nach § 96 VIII SGB IX vom Arbeitgeber getragen.
    Übrigens ein kleiner Tipp: Viele Inhaltliche Fragen finden Sie in einem der einschlägigen Kommentare beantwortet, z.B. Dau, Düwell, SGB IX-Lehr- und Praxiskommentar oder unter http://www.poko.de/SBV ;)
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

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