Fristververstreichung

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  • Hallo liebes Forum,
    was kann man eigentlich tun, wenn die Frist für die Übernahme der Kosten einer Wahlvorstandsschulung ohne Antwort des AG verstrichen ist? Grundsätzlich muss der AG die Kosten doch übernehmen, oder irre ich mich?


    LG,
    Hanna

  • Hallo 3eck,


    § 20 III BerVG regelt im Bereich des Wahlvorstandswesens den Ersatz von entstehenden Aufwendungen. Satz 1 besagt, dass der AG auf jeden Fall die Kosten übernehmen muss. Ob der Wahlvorstand indes an einem Seminar teilnimmt, ist ihm überlassen > dies wird intern per Mehrheitsbeschluss entschieden.
    Damit die Kosten letztlich übernommen werden, muss die Seminarteilnahme erforderlich sein um den notwendigen Kenntnisstand zur Einhaltung der Wahlvorschriften zu ermöglichen. Dabei ist nicht der Kenntnisstand des gesamten Gremiums sondern der jedes einzelnen Mitglieds entscheidend.


    Das bedeutet aber nicht, dass Wahlvorstandsmitglieder, die bereits einmal an den Wahlen beteiligt und auch entsprechend geschult worden sind, von einer erneuten Teilnahme auszuschließen. Wegen der großen Zeiträume, die zwischen den Wahlen vergehen, können auch diese Mitglieder ihr Wissen auffrischen, um auf den aktuellen Stand in Bezug auf die aktuelle Gesetzeslage zu gelangen und auf Änderungen in der Rechtsprechung aufmerksam zu werden.

  • Hallo Hanna,
    wenn ich das richtig verstanden habe, so habt Ihr der GL eine Frist gesetzt, bis zu dem Sie über Euren Kostenübernahmeantrag für eine Schulung des Wahlvorstandes entscheiden sollte. Diese Frist ist nun verstrichen. Wann soll es denn mit der Schulung losgehen? Sollen alle Mitglieder geschult werden? Wann soll die Wahl stattfinden? Wie viel Zeit ist noch?


    Grundsätzlich würde ich noch mal nachfragen, woran es liegt, dass die Klärung der Kostenübernahme so lange dauert.


    Wenn Ihr einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habt, so hat 3eck recht: Schulungskosten gehören zu den Kosten der Wahl, § 20 III BetrVG. Im Fitting-Kommentar zum BetrVG, § 20, Randnummer 39 steht: " Im Allgemeinen ist jedenfalls jedem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, eine in der Regel kurzfristige Schulung zuzugestehen und der Arbeitgeber zur Tragung der Schulungskosten verpflichtet."
    Weiter heißt es da in Randnummer 42 zu der Frage, wie es weiter geht, wenn darüber gestritten wird:
    "Streitigkeiten über die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten sowie über die Notwendigkeit von Geschäftsbedürfnissen und sonstigem durch die Wahl bedingten Sachaufwand sind vom Arbeitgeber im Beschlussverfahren zu entscheiden (§§ 2 a, 80 ff. ArbGG)."
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

  • Hallo!


    erstmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Glücklicherweise hat
    sich das Problem mittlerweile geklärt: Unser AG hat -nach erneuter
    Aufforderung eines Kollegen- seine Antwort (samt Bewilligung der Kostenübernahme) geschickt. Scheint wohl ein verwaltungsinternes Problem gegeben zu haben...


    LG,
    Hanna

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