Ich habe mir gerade einen Beitrag hier auf der Poko-Seite durchgelesen und fand sehr informativ. Darum poste ich ihn einfach mal hier für all
Alles anzeigenNach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG haben Mitglieder der JAV ohne Minderung ihres Entgelts einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieser Anspruch gilt nur für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Arbeit der JAV erforderliche Kenntnisse vermitteln. Da der Aufgabenbereich der JAV im Vergleich zu dem des Betriebsrats weniger umfangreich ist, sind nicht alle Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder der JAV in gleicher Weise wie für Betriebsrats-Mitglieder erforderlich. Es ist andererseits zu berücksichtigen, daß JAV-Mitglieder in der Regel altersbedingt über geringere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, die nur durch zusätzliche Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nachgeholt werden können.
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sind "erforderlich" i. S. d. § 37 Abs. 7 BetrVG anzusehen, wenn sie Kenntnisse zum allgemeinen Arbeitsrecht, zum BetrVG einschließlich der Mitbestimmungsrechte und zu anderen speziellen Gesetzen vermitteln, wie z. B. das JArbSchG und das BBiG.
Ein Ersatzmitglied hat in gleichem Umfang einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen wie ein nachgerücktes Betriebsrats-Mitglied. Nach der Rechtsprechung des BAG soll die Teilnahme eines nicht endgültig nachgerückten Ersatzmitglieds einer mehrköpfigen JAV an einer Schulungsveranstaltung im Regelfall nicht erforderlich sein. Etwas anderes soll gelten, wenn ein Ersatzmitglied häufig Vertretungen in der JAV wahr nehmen muß oder für längere Zeit nachrückt .
Der Betriebsrat und nicht die JAV entscheidet über die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung und die an ihr teilnehmenden Personen, weil die JAV keine unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber wirksamen Beschlüsse fassen kann. Gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei seiner Entscheidung die JAV mit vollem Stimmrecht zu beteiligen.
Die Mitglieder der JAV haben Anspruch auf Freistellung von drei bzw. vier Wochen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG für die Teilnahme an den betreffenden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Beschließt der Betriebsrat entsprechend einem Antrag der JAV, ein Mitglied der JAV zur Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist ein solcher Beschluß nicht deshalb rechtsunwirksam, weil die JAV an ihm nicht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG mitgewirkt hat. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Teilnahme des Mitglieds der JAV an der Schulung bis zu einer im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung oder bis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzustellen.