Wählerliste

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  • Nun, der Gestzeswortlaut dazu ist folgender:


    BetrVG DV1 WO § 2 IV: "Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten."


    Somit gehe ich davon aus, dass eine Anfechtbarkeit nicht vorgesehen ist,
    denn die Vorschrift ist nicht zwingend (sonst stünde statt "soll" dort
    "muss" oder "hat (...) zu")

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