Schulungsabspruch Ersatzmitglied im KBR / SE / EURO Betriebsrat

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  • Hallo bewchris,


    das EBRG enthält selbst keine Regelung über eine erforderliche Schulung seiner Mitglieder, so gelesen im Fitting Kommentar zum BetrVG § 37, Randnummer 151. Weiter heißt es da: "In § 40 EBRG wird für die inländischen Mitglieder des EBR nur die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 5 des § 37 vorgeschrieben, nicht dagegen die der Absätze 6 und 7 über die Schulungen von Betriebsratsmitgliedern. Werden jedoch inlänidsche Mitlgieder des BR (KBR oder GesBR) entsandt, so kommt insoweit eine erfordelriche Schulung diieser Mitglieder auf Grund des BetrVG auch ihrer Arbeit im EBR zu Gute."
    Für Ersatzmitglieder besteht nur ein Schulungsanspruch, wenn es nachgerückt ist oder häufig für vorübergehend verhinderte Mitglieder nachrückt. So Fitting, § 37 Randnummer 179.
    Weiteres konnte ich auch nicht finden. Liegen vielleicht noch irgendwelche Besonderheiten vor?


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

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