Betriebsratswahl / entsandte Mitarbeiter

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  • Sehr geehrte Forumsteilnehmer, momentan wird im Wahlvorstand diskutiert, ob unsere japanischen Expatriates, die vom japanischen Mutterhaus zum deutschen Tochterunternehmen entsandt werden auch wahlberechtigt und wählbar sind. Wir haben bisher keine auf unseren Fall anwendbaren Informationen gefunden. Über Hinweise zu Litaratur, Gesetzestexten, anderen Fundstellen oder eigenen Erfahrungen sind wir sehr dankbar. Besten Dank und schöne Grüße, KFV

  • Hallo KFV,
    Expatriates: eine Fachkraft also, die von dem international tätigen Unternehmen (Hauptsitz hier Japan), bei dem sie beschäftigt ist, vorübergehend – meist für 1–3 Jahre – an eine ausländische Zweigstelle (hier Deutschland) entsandt wird.
    Ich könnte mir vorstellen, dass so was wie eine Konzernleihe vorliegt, oder?!
    Habe einmal im Fitting-Kommentar Randnummer 200 ff. zum § 5 BetrVG gelesen und folgende Angaben gefunden:
    Eine der praktisch häufigsten Gestaltungsformen bei vom Arbeitgeber initiierter Tätigkeit eines Arbeitnehmers in ein anderes Konzernunternehmen ist das Begründen eines zweiten Arbeitsverhältnisses während das Stammarbeitsverhältnis ruht und bei Rückkehr wieder auflebt. Hier gehört der Arbeitnehmer dann betriebsverfassungsrechtlich zu beiden Betrieben...


    Erfolgt die Abordnung als organisatorische Dauerlösung in der Form, dass die Arbeitsverträge mit dem herrschenden Unternehmen abgeschlossen werden, tatsächlich der Arbeitnehemr aber in einem Betrieb eines abhängigen Unternehmens beschäftigt wird, so gehört der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich zu dem Betrieb in dem er arbeitet.
    Daneben gibt der Fitting noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten an. Es geht immer darum herauszufinden, welche Gestaltung gewählt wurde. Hierzu fehlen nähere Angaben.


    Bei dieser Konstellation würde ich raten, zur Klärung einen Anwalt einzuschalten.
    Viele Grüße,
    SybilleWasmund

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