Parkplatzvergabe

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • hallo liebe mitstreiter,
    ich habe eine frage zur parkplatzvergabe. bei uns stehen 8 plätze zur verfügung. gab bisher keine problem. ersten 4 für chef's(es gab nur 4 chef's) - letzten 4 für ma, die parken wollen ( jetzt gibt es 5 chef's und 10 ma, die nun parken wollen). ich weiss, dass es mitbestimmungsrecht ist, aber chef sagt, das sind dienstwagen und die betrifft die mitbestimmung nicht. und nun sind von 8 parkplätzen 5 für 5 chef's und 3 für 10 ma, die parken wollen gesetzt.
    müssen wir uns damit abfinden?

  • Hallo liebe susan.steinwerth,


    ich habe da ein paar Rückfragen:


    1. habt ihr erst seit kurzem 10 MA? Sonst hätte es das Problem doch auch schon früher geben können, rein theoretisch, oder?


    2. Ich bin mir nicht sicher, ob das Thema mitbestimmungspflichtig ist.
    Wonach? § 87 I Nr.1 BetrVG vielleicht? Oder aus betrieblicher Übung?


    Was schwebt Dir vor?


    3. Gibt es denn jetzt fünf Dienstwagen? Müssen diese vielleicht aus
    haftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf dem Firmengelände stehen?


    4. Steht etwas dazu in den Arbeitsverträgen?


    Ich habe folgendes gefunden:


    Das LAG Baden-Würtember hat am 4.11.1986 entschieden (NZA 87, 428 :(
    der BR ist bei der Einrichtung der Parkplätze nicht zu beteiligen….,
    steht im Däubler, RN 52 zu § 87 und


    „Die Zurverfügungstellung von Parkplätzen kann aber nach § 87 nicht erzwungen werden“, steht im Fitting, RN 72 zu § 87 BetrVG


    Parkplätze muß der AG nicht zur Verfügung stellen, h.M. LAG Hessen NZA-RR 04, 69 m.w.N. (§ 611 BGB, Palandt Kommentar zum BGB)


    Etwas anderes könnte allenfalls gelten, weil bereits Parkplätze in der
    Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sind (aus betrieblicher
    Übung also)


    Bei Fragen des Abstellens von Fahrzeugen und der Belegungsordnung hat
    das BAG entschieden, dass diese mitbestimmugspflichtig sind, BAG,
    16.03.66, AP Nr. 1 zu § 611 BGB


    Herzliche Grüße,
    Sybille Wasmund

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!