Durchsetzung von Beiteiligungsrechten immer schwieriger?

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  • Jeder Arbeitgeber ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und muss hierzu Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Über Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung eigentlich unmittelbar unterrichten.
    Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung der Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Menschen beteiligen. Wer kämpft mit dem Problem, dass diese Rechte vom Arbeitgeber nicht genügend ernst genommen werden? Gibt es Schwerbehindertenvertreter, die in Ihrem Betrieb bereits Erfahrungen gesammelt haben, wie die Schwerbehindertenvertretung ihre Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte durchsetzen kann, wenn sich der Arbeitgeber nicht daran hält?

  • § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX ist bei uns ausnahmsweise kein Thema, bei uns sind fast ausschließlich schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt, in unserer Firma, Tochter einer Stiftung zur Förderung schwerbehinderter Menschen, ist das die Aufgabe.


    Ein Größeres Problem haben wir im §95 Abs 2, die Unterrichtungspflicht wird nicht ordentlich und ausführlich wahrgenommen. So wurden wir zwar über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim IGA ausführlich und umfassend unterrichtet, jedoch nicht über die Ablehnung durch das IGA und auch nicht bei dem Widerspruch der Firma gegen die Entscheidung des IGA.


    Zur Zeit prüfen wir gerade ob dort ein Bußgeld nach §156 Abs 1 Satz 9 beantragt werden kann. Leider finde ich dazu kaum etwas und sehr wenig Unterstützung. Hast du eine Idee? Uns fehlt ob es dem würdig ist, an welche Stelle wir uns in Bayern wenden können und wer den Antrag annimmt und bearbeitet. (das IGA ist leider nicht sehr Hilfsbereit)


    In deinem Fall ist meiner Meinung nach auch der §156 geeignet, Vorfälle bis zwei Jahre rückwirkend können dort bei Eignung mit Bußgeld belegt werden.


    Viele Grüße, würd mich mächtig freuen wenn jemand einen Tipp für mich hat

  • Hallo wp-admin,


    habe im Kommentar zu § 156 Abs. 1 Ziffer 9 SGB IX (Dau, Däuler, 2. Auflage 2009), folgendes in Randnummer 20 ff gefunden:


    Die Verpflichtung ist sehr weitreichend. Umso eher kann es hier zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommen. Ist die Aufassung des Arbeitgebers - ex ante, also vorher betrachtet -
    vertretbar, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus, auch wenn sich - ex post , also danach - herausstellt, dass die Meinung des Arbeitgebers im Einzelfall letztlich falsch war (Neumann, Pahlen, § 68 RN 35)


    Hat der Arbeitgeber eine Erklärung dafür gehabt, dass er die SBV nicht mehr "ins Boot" geholt hat?


    Für das Verfahren gelten die Sonderregelungen des OWIG. Es wird durch die Verwaltungsbehörden durchgeführt. Sachlich zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Das Verfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, dass durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird. Es kann die Ermittlungen selbst durchführen oder durch die Polizei vornehmen lassen.


    Es gilt das Opportunitätsprinzip- Es liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Die Bundesagentur für Arbeit ist dabei auch nicht an die Weisungen der Hauptfürsorgestelle gebunden, die zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen darf, aber sonst keinen Einfluss auf die Durchführung des Verfahrens nehmen kann. Ob eine Buße festgelegt wird liegt ebenfalls im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.


    Zu ihrer Frage: "Hast du eine Idee? Uns fehlt ob es dem würdig ist:


    So wurden wir zwar über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim IGA ausführlich und umfassend unterrichtet, jedoch nicht über die Ablehnung durch das IGA und auch nicht bei dem Widerspruch der Firma
    gegen die Entscheidung des IGA."


    Vielleicht hat ja der eine oder andere Betriebsrat einen Tipp???


    Hier werde ich nochmal recherchieren und melde mich dann noch mal...


    Viele Grüße,


    SybilleWasmund

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