2 Unterstützer pro Bewerber oder pro Vorschlag?

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  • Hallo, da es unser BR verbaselt hat, rechtzeitig zur Wahl zu bitten, versuchen dies nun einige Kollegen als Wahlvorstand im Schnelldurchgang zu organisieren, da ab 1.6. ja kein BR vorhanden ist (soweit ich das Gesetz verstehe).
    Wir sind im vereinfachten einstufigen Verfahren, keine Listenwahl. Unser Betrieb hat 80 Menschen. Jeder Wahlvorschlag muss 2 Unterstützer haben.


    Meine Frage: Werden 2 Unterstützer-Unterschriften nun Pro BEWERBER benötigt, oder pro WAHLVORSCHLAG, auf dem auch theretisch 20 Bewerber drauf stehen könnten?


    Dies geht für uns aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Habt Ihr da eine Gesetzesquelle für eure Antwort?


    Herzlichen Dank schon mal für schnelle Aufklärung.
    Gruß
    Wahlvorstand

  • §36 Abs. 3 WO (zum BetrVG) verweist für die Mindestzahl der Unterstützer auf § 14 Abs. 4 des BetrVG.
    Danach braucht Ihr ein Zwanzigstel (mindestens jedoch 3) der wahlberechtigten AN.
    Das mit den 2 Personen gilt nur, wenn nur bis zu 20 Wahlberechtigten seid.

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