Zuständigkeit des Betriebsrates

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  • Hallo Zusammen,


    Unser Unternehmen U beschäftigt am Stammsitz "N" 121
    Mitarbeiter, am Zweigsitz in "R" 18 Mitarbeiter. Dort ist ein
    Betriebsobmann gewählt. In N besteht ein Betriebsrat. In D besteht
    eine weitere selbstständige Niederlassung mit 40 Mitarbeitern. Diese haben aber
    keinen Betriebsrat gewählt. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat.



    Unternehmen U möchte nun Personal abbauen, in "N"23 Mitarbeiter, in "D"9
    Mitarbeiter und in "R" 5 Mitarbeiter.



    Nun stellt sich die Frage, welcher Betriebsrat ist hier zu beteiligen?

  • Hallo,


    grundsätzlich ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG nur zu beteiligen wenn die Angelegenheiten, das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
    Es kommt also auch auf die Art der Maßnahme an.
    Aber auch bei einem unternehmensübergreifenden Sozialplan ist die Zuständigkeit nicht immer klar.


    Siehe hier:


    https://www.mosebach-partner.d…iebsrates-fur-sozialplan/


    Ihr könnt die Zuständigkeit nach §50 Abs. 2 BetrVG an den Gesamtbetriebsrat übertragen, auch wenn dieser nicht zuständig ist.


    Beste Grüße


    Katta

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