Wahlvorschlagslisten ablehnen

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  • Hallo liebe Forumsmitglieder,
    wir haben im Wahlvorstand das normale Wahlverfahren eingeleitet.
    Wir wählen 7 Betriebsratsmitglieder - ständige beschäftige und wahlberechtigte Mitarbeiter = 101 Mitarbeiter.
    2 Wahlvorschlagslisten wurden zur Wahl eingereicht - fristgerecht!
    1 Liste - mit 14 Wahlvorschlägen. (absolut korrekt - die doppelte Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder)
    Die 2 Liste enthält "nur" 3 Wahlvorschläge. Die Liste ist soweit korrekt wird allerdings vom Wahlvorstand nicht
    anerkannt, da diese nicht die doppelte Anzahl an Wahlvorschlägen enthält, wie Betriebsräte gewählt werden.
    Der Wahlvorstand beruft sich hierbei auf § 6 Abs. 2 der Wahlordnung.
    Demnach soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Beweerinnen oder Bewerber aufweisen,wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

    Der Wahlvorstand hat mit dem Listenvertreter gesprochen und diese Mitarbeiter weigern sich der 1 Liste beizutreten.
    Mit einer Liste könnte in der Firma sozusagen im "vereinfachten Wahlverfahen" gewählt werden, weil ja nur 1 Liste vorliegt.
    (Was ich persönlich bei gerade mal etwas über 100 Mitarbeitern mehr als gerecht empfinde - auch die Mehrheit der Mitarbeiter
    möchte im "vereinfachten Wahlverfahren" wählen)
    Was sagt Ihr dazu?
    Gruß
    DK

  • Da steht doch ausdrücklich "soll die doppelte Anzahl". Das ist kein Muss. Bei uns gab es zur letzten BR-Wahl 17 Kandidaten auf einer einzigen Liste für ein 13er Gremium.
    Das Einreichen einer separaten Liste ist auch durchaus erlaubt. Die aus der Einreichung nur einer Liste resultierende Personenwahl ist im Gesetz ausdrücklich nur die zweite Wahl.
    Auch wenn die meisten Personenwahl möchten, die zweite Liste ist, wenn nicht entsprechende Fehler dagegen sprechen, zuzulassen. Geschieht das nicht wird die Wahl anfechtbar und dürfte für nichtig erklärt werden können.

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