Inklusion

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  • Hallo zusammen.


    Ich bin neu hier und auf der Suche nach Beiträgen zum Thema Inklusion. Im Speziellen zum Thema Inklusionsbeauftragter.
    Entweder ist das Thema noch nicht aufgetaucht oder meine Suche war irgendwie nicht richtig. Ich habe jedenfalls nichts in der Richtung finden können...


    Aber jetzt zu meinem Problem.
    Ich bin der Gesamtschwerbehindertenvertreter eines großen Unternehmens (pharmazeutischer Großhandel).
    vor längerer Zeit hat der Beauftragte des Arbeitgebers (§98, SGB IX bis 2017) das Unternehmen verlassen.

    Seitdem gibt es keinen Inklusionsbeauftragten mehr.
    Auf meine Anfrage, wer denn nun zuständig sei, wurde nach einer geeigneten Person gesucht. Jemand, der sich interessierte, wurde gefunden. Nachdem diese Person ein Sminar zum Thema besuch hatte, erklärte sie, das sie nicht mehr bereit sei diese Aufgabe zu übernehmen.
    Grund: Gegen den Inklusionsbeauftragte kann es bei Fehlern, die er macht, dazu kommen, dass er zu Bußgeldzahlungen verurteilt wird. ER sei persönlich haftbar. ($181 SGB IX: Der
    Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten
    schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt).

    "voll verantwortlich" heißt, dass er nach dem OWIG zu Bußgeldzahlungen verurtteil werden kann, die er persönlich leisten muß.

    Mein Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass er dieses keinem seiner Mitarbeiter zumuten kann.
    Das SGB IX verlangt zwar, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, sieht aber keinerlei Sanktionen gegen den Arbeitgeber vor, wenn niemand betellt wird.


    Soweit ist alles (leider) wohl richtig.


    Dann behauptet mein Arbeitgeber noch, dass die meisten großen Firmen genaus so wie er handeln. Das kann und will ich nicht glauben / hinnehmen. Won Mercedes Benz, VW, Braun Melsungen u.a. weiß ich das es dort Inklusionsbeauftragte gibt.


    So nun meine erste Frage: Weiß von Euch jemand einen Weg um den §181 durchzusetzen?


    Zweite Frage: Welche Möglichkeiten gibt es mit möglichst vielen Schwerbehindertenvertreten Kontakt aufzunehmen?


    Ich bin für jeden Rat und jede Hilfe dankbar.


    CG

  • Hallo,
    zur Haftung seien folgende Vorschriften zu lesen:


    § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 238 SGB IX


    § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. §§ 237a, 237b SGB IX


    Der Beauftragte hat also auch einen Pflichtenrahmen, an den er sich zu halten hat.


    Zur Thematik der nicht erfolgten Bestellung eines solchen Beauftragten hast Du in der Tat recht. Zwar hat der Arbeitgeber nach der von Dir genannten Vorschrift einen Beauftragten zu stellen. Stellt er einen solchen aber indes nicht, so kann dieses Unterlassen nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.


    Letztlich kann die Unzumutbarkeit einer persönlichen Belangung aufgrund seiner aus dem Aufgabenbereich entstehenden Pflichten nicht überzeugen. Sehe Dir zum Beispiel an, was einem Betriebsratsmitglied widerfahren kann, wenn gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist: https://draxinger-law.de/de/be…en-datehschutz-verstoesst


    MfG


    Horst




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