Sonntagsarbeit als Minijob im zweiten Arbeitsverhältnis

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Ein AN arbeitet Mo bis Fr täglich ca. 7 Stunden beim ersten AG als Angestellter. Bei einem weiteren AG hat er einen Arbeitsvertrag als Minijobber abgeschlossen und arbeitet dort Fr 3 Stunden und Sonntag 3 Stunden. Zusätzlich arbeitet die Person jeden Samstag (außer in den Schulferien) noch 2 Stunden auf freiberuflicher Basis.

    Da es keine Austausch der beiden AG untereinander gibt und kein AG nach der freiberuflichen Tätigkeit fragt, fällt der Sachverhalt niemandem auf.


    Als BR schwillt mir der Kamm und irgendwie kann das ja nicht legal sein.


    Müsste nicht - zumindest der zweite AG / ein Sportverein - den AN eine gewisse Anzahl an X Sonntagen (unbezahlt) freistellen? Es kann doch nicht sein, dass man durch Kombination diverser Arbeitsverhältnisse 7 Tage die Woche arbeitet? Oder ist das halt so?! Welche Vorschriften greifen die Kombination diverser Arbeitsverhältnisse auf? Gibt es ggf. Musterurteile?


    Beide AG sind über den AN froh, da aktuell ja überall Personalnot herrscht.

  • Hallo Fragesteller,


    hier mal eine schöne Website mit den wesentlichen Fragen zum Zweitjob: https://www.nebenjob.de/ratgeb…den-zweitjob-bzw-nebenjob


    Für die Arbeitszeiten gilt folgendes:


    Für Arbeitnehmer mit Hauptjob und Nebenjob gelten die folgenden Grenzen bei den Arbeitszeiten
    Wörtlich heißt es im Arbeitszeitgesetz:


    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.


    Daraus ergibt sich:


    Die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden
    Weiter heißt es:


    Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


    Aus diesem zweiten Satz ergibt sich folgendes:


    Eine (zeitweilige) Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines halben Jahres die Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden ausgeglichen wird.
    Außerdem ist in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitszeit zu lesen:


    Im Durchschnitt acht Stunden – aber nicht mehr als zehn


    Grundsätzlich also dürfen höchstens acht Stunden pro Werktag (= Montag bis Samstag) gearbeitet werden. Die Tages-Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden – hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass die verlängerte Arbeitszeit innerhalb eines Halbjahreszeitraums ausgeglichen wird.


    MfG


    Horst

  • Hallo Horst
    Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und den prima Link.
    Leider weiß ich nun immer noch nicht, OB und WAS die Arbeitgeber prüfen müssen. Wir haben ja die Situation, dass ein Arbeitnehmer 2 Arbeitsverträge hat, die in Summe sowohl die 48 Wochenstunden (in 6 Monaten) reißen als auch das Thema verbotene Sonntagsarbeit nicht berücksichtigen. Ist das jetzt alleinige (!) Sache des Arbeitnehmers, die Einhaltung von Gesetzen zu prüfen? Das kann ich mir nicht vorstellen. WEM (Behörde, Amt) kann man sowas melden? Es kann doch nicht sein, dass in Deutschland Arbeitsvertäge so geschlossen werden, dass das Arbeitszeitgesetz durch "geschickte" Kombination von 2 Arbeitsvertägen und selbständiger Tätigkeit komplett ausgehebelt werden!
    Viele Grüße, Martin.

  • Zuallererst einmal verstehe ich nicht, warum Dir als BR(M) "der Kamm schwillt".


    Betrachten wir zuallererst einmal die Arbeitszeit:
    5 * 7 Stunden plus 2 * 3 Stunden ergibt 41 Stunden, damit liegt er deutlich unter dem Erlaubten.


    "Zusätzlich arbeitet die Person jeden Samstag (außer in den Schulferien) noch 2 Stunden auf freiberuflicher Basis."
    Vermutlich meinst Du "selbständig" und nicht "freiberuflich"? Dann sind diese Stunden wohl nicht zu zählen, da nicht als Arbeitnehmer.


    Was bleibt ist ein möglicher Verstoß gegen § 11 (1) ArbZG.


    Dieser Verstoß liegt alleine in der Sphäre des Zweitarbeitgebers, diesem muss der (mögliche) Verstoß, der ja unabhängig davon wäre, ob der AN auch in einem Hauptarbeitsverhälötnis steht, bekannt sein.

  • Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!