Beiträge von J.W.

Hallo,

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    Das mag durchaus sein. Fraglich ist indes, ob er ein Interesse dahingehend hat, dass der ganze Betrieb Kenntnis darüber erlangt, für wen denn er so gestimmt hat :D . Wie schon obene gesagt: Der Grundsatz macht durchaus Sinn, auch wenn er ein wenig mehr Umstände bereitet, als das Faxen an sich

    Hallo,


    im S/W/S habe ich dazu auch noch etwas ineterssantes in Bezug auf die Leiharbeitnehmer gefunden: Am Wahltag müssen die drei Monate noch nicht vollständig abgelaufen sein. Zu diesem Zeitpunkt reicht es aus, wenn geplant ist, dass sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt werden sollen.

    Hallo,


    da in letzter Zeit vermehr Überstunden zur Debatte standen, sie auf den Eingang von Eilaufträgen zurückzuführen sind stellt sich für uns die Frage, inwieweit der BR im Rahmen des § 87 BetrVG seine Mitbestimmungsrechte in diesem Bereich wahrnehmen kann.


    Hat jemand von Euch damit schon einmal Erfahrungen gemacht ?


    Viele Grüße,


    Jost

    Hallo 3eck,


    ich stimme Dir dahingehend zu, dass es niemandem zumutbar sein sollte, an einer Person festhalten zu müssen, von der man schon einmal bestohlen worden ist.
    Nichts desto trotz ist meiner Ansicht nach in der arbeitsrechtlichen Praxis die Tendenz erkennbar, sich diese Rechtsprechung unberechtigt zunutze zu machen. Viele Bereiche im Kündigungsrecht sind vom Ergebnis her gesehen sehr auf den Einzelfall bezogen, was eine Prognose in Bezug auf den Erfolg der Kündigung auch für erfahrene Juristen alles andere als einfach macht. Anders sieht es in diesem Bereich aus: Diebstahl des Arbeitgeber gegenüber ist ein absolutes "No-Go". Davon werden so gut wie keine Ausnahmen gemacht. Dementsprechend bietet sich an, diesen "sicheren" Weg zu begehen, gerade weil das Risiko, arbeitgeberseits mit Abfindungsforderungen konfrontiert zu werden, gering ist. Gerade bei Unternehmen, bei denen der Betriebsrat ein sehr unliebsames Thema zu sein scheint, ist schon mehrfach genau dieser Vorwurf aufgetaucht. Vor diesem Hintergrund sehe ich durchaus die Gefahr, dass sich in der Zukunft noch so mancher Arbeitgeber auf diesem Feld versuchen wird :S

    Hallo,


    wir haben in der Vergangenheit eine ähnliche DIskussion geführt. Es ging in diesem Fall um das Thema Mobbing. Derzeit kann eigentlich nicht von Mobbing in unserem Betrieb die Rede sein. Dies hat den BR dann auch dazu bewegt, zu sagen, dass die Inhalte des Seminars durchaus interessant, aber zumindest zur Zeit glücklicherweise im Betrieb nicht relevant zu sein scheinen. Dennoch, das muss man den Vertretern den Gegenauffassung in unserem Gremium meiner Ansicht nach durchaus zugestehen, wäre es nicht von Nachteil, sozusagen vorsorglich Kenntnise über die Handhabung dieses nicht unverbreiteten Problembereiches nicht erst dann zu haben, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern direkt bei dem Autreten erster Anzeichen reagieren könnte. Andererseits ist diese Sichtweise bei nahezu allen Problembereichen im BR ebenso statthaft, das ist mir klar. :)

    Hallo Sybille,


    ich halte die Entscheidung des BAG für gerechtfertigt.


    Gerade in den Bereichen der Diskriminerung bestehen zumeist Bedenken, sich zu Wort zu melden. Zu groß ist die Angst, missverstanden zu werden. Zumeist ist ein großes Maß an Vertrauensbildung notwendig, bevor die Opfer tatsächlich die Scheu überwunden haben, sich über den gesamten Sachverhalt zu äußern. Vor diesem Zuammenhang wäre ich, wenn mir die Kompetenz, über die Einstellung entscheiden zu dürfen, zuteil geworden wäre, zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Es handelt sich um einen sehr sensiblen Bereich in dem Meinungen schnell einmal mit dem Urteil " Na ja, man kann sich aber auch anstellen ..." abgewertet werden. Nur wenige werden dies besser verstehen können, als die Opfer selbst. Trauen sie sich nicht, über ihr Leid frei reden zu können, ist die Zweckmäßigkeit der Stelle generell gefährdet.


    Viele Grüße,


    Jost

    Hallo Stelko,


    das Bundesarbeitsgericht sieht in den Haftungsbeschränkungen bei betrieblich veranlasster Tätigkeit zwingendes Recht (BAG Urteil vom 5. 2. 2004 (8 AZR 91/03) NJW 2004, 2469 ). Davon kann sowohl kollektiv als auch individualvertraglich nicht abgewichen werden. Der Gedanke wird wohl jener sein, der beim Institut der Haftungsbeschränkung stetig genannt wird: Wenn der AG nicht möchte, dass er für fahrlässig verursachte Schäden seines Perosnals haftet, so kann er sich entsprechend versichern. Das ist ihm generell zuzumuten und wird auch von ihm erwartet. Er kann sich von dieser Haftung also nicht gegenüber seinen Arbeitnehmern freistellen lassen.

    Hallo Ralf,


    der Unterschied ist in der Tat zuerst einmal verwirrend.


    Es passiert oft, dass in diesem Problemkreis die Begriffe des Teilnehmens und der Anwesenheit miteinander vertauscht werden.


    § 33 II versteht unter "teilnehmen": Das vollständige Gremium muss anwesend sein > in Deinem Fall müssen also immer 11 Mitglieder sowohl an der Sitzung als auch der Beschlussfassung teilnehmen. Er widerspricht damit dem § 29 BetrVG nicht. § 33 BetrVG wird dann relevant, wenn die gem. § 9 BetrVG erforderliche Zahl von 11 Personen unterschritten wird.


    Nun kommen wir zurück zu Deiner Frage: Theoretisch sollte es dazu ja eigentlich nicht kommen > § 29 BetrVG ordnet an, dass statt dessen Ersatzmitglieder geladen werden. § 33 greift dann, wenn alle Ersatzmitglieder geladen worden sind und aufgrund mehrerer Rücktritte trotzdem nicht die erforderliche Anzahl von 11 Mitgliedern erreicht wird. In diesem Fall muss der BR neu gewählt werden. So sieht es § 13 II Nr.2 BetrVG vor.


    Fraglich ist nun, was in der Übergangszeit passieren soll. Hier greift nun § 33 BetrVG. Wenn z.B. nur 10 Mitglieder des alten BR übrig geblieben sind, ist der BR weiterhin beschlussfähig, da er ja ansonsten nicht der Lage wäre, in der Zeit, in der der neu zu wählende BR noch nicht gewählt ist, die zu erledigenden Amtsgeschäfte nicht fortführen könnte.


    Bzgl. der Einladung hast Du einen Problemkreis angesprochen, der oftmals falsch gehandhabt wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Zeit so bemessen sein muss, dass eine sachgerechte Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Ausnahmen gelten, wenn der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung keine Kenntnis erlangt hat und die Ladung eines Ersatzmitgliedes nicht möglich gewesen ist ( BAG v. 23.08.1984 - 2 AZR 391/83, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG ). Das können z.B. Fälle von Krankheit oder Unfällen vor dem Sitzungsbeginn sein.

    Hallo liebe Kollegen,


    aus dem Beschluss des BAG von 10.11.2004, Az.7 ABR 12/04 geht hervor, das Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, als betriebszugehörig gelten und somit im Rahmen der Betriebsratswahl gewählt werden können. Gesetzt dem Fall, dass sie erfolgreich in den Betriebsrat gewählt werden: Sind diese Mitarbeiter in der Lage, ihr Amt ungehindert ausüben zu können oder gibt es diesbezüglich Einschränkungen zu beachten ?

    Hallo Rhitz,


    wie viele Mitglieder schreibt das BetrVG in Eurem Unternehmen denn genau vor vor ?



    Auch wenn die Wahl reibungslos verlaufen sollte und dem BR die Ersatzmiglieder erst während der Amtszeit ausgehen, drohen gem § 13 II Nr. 2 BetrVG Neuwahlen, sofern die gesetzlich geforderte Mitgliederzahl unterschritten wird.


    Diese Gefahr sollte den Desinteressierten vielleicht auch noch einmal verdeutlich werden. Zumeist sind es in diesen Fälle genau jene Kollegen, die es am allerwenigsten verstehen bzw. nennen wir es besser: wahrhaben wollen ^^

    Hallo, Threadteilnehmer :)


    Das Thema birgt meiner Ansicht nach zahlreiché interessante Aspekte in sich. Wenngleich die Darstellungen in den Medium zumeist dahin tendieren, die Arbeitnehmerschaft generell als krisengebeutelt darzustellen, birgen Krisen im Zusammenspiel BR-AG immer stets auch neue Perspektiven.


    Bedauerlicherweise ist es zumeist aber nur bei den Gruppierungen innerhalb des Kollegiums der Fall, die eine unverzichtbare Stellung im Unternehmen innehaben. Sobald bekannt wird, dass es dem Unternehmen nicht so gut geht, schauen sich viele bereits einmal vorsorglich nach neuen Beschäftigungsmöglichkeiten um, ganz getreu dem (vom Terminus her sicher nicht ernst gemeinten) Motto: Die Ratten verlassen das sinkende Schiff :-)) . Gerade dann, wenn sich der Arbeitgeber in der Vegangeheit recht unkulant seiner Belegschaft gegenüber gezeigt hat, ist es doch immer wieder interessant mit anzusehen, wie sehr sich ein Mensch doch wenden kann, wenn die Lage es erforderlich macht udn es darum geht, Mitarbeiter, die für die ungehinderte Fortführung des unternehmerischen Betriebs tunlichst nicht mit dem Gedanken spielen zu lassen, über eine KÜndigung nachzudenken. Ich habe in der vergangen Jahren mehrmals erlebt, dass in diesen Zeiten Vereinbarungen möglich sind, welche in "normalen" Zeiten nahezu undenkbar gewesen wären. Der AG hat zumeist keine Wahl, vor allem wenn ihm bewusst gemacht wird, dass Unternehmen der Konkurrenz mit diversen Problemkreisen weitaus unkonventioneller verfahren.


    Leider hat diese Medaiile eine Kehrseite. Zumeist werden Zugeständnisse, die man auf der einen Seite machen musste, auf der anderen Seite den Mitarbeiten nachteilig in Folge gestellt, auf die durchaus verzichtet werden könnte oder auf die der AG nur allzu gerne verzichten würde, wenn er denn könnte. Dort einen ausgewogenen Kompromiss zwischen allen Parteien zu erzielen ist letztlich zumeist wieder Aufgabe des BR; und keine einfache obendrein.

    Hallo,


    weiß jemand von Euch zufällig, was bei bei einer Arbeitsfreistellung zur Stellensuche insbesondere zu beachten ist ? Irgendwie will ich nicht glauben, dass die Freistellung zwecks Bewerbungsgespräch so einfach möglich ist.


    Gruß,


    Jost

    Hallo dillan,


    das hört sich nach großen Ärgernis an. Ich hoffe einmal, dass bis dato kein Urlaub gebucht worden ist. Es bringt aber nichts, jetzt in Trotz zu verfallen. Eigenmächtige Selbstbeurlaubung ist nicht erlaubt und führt nicht selten zu außerordentlichen KÜndigungen.


    zum einen könnt Ihr Euren AG einmal auf seine Pflicht, die sich aus § 7 I S. 1 BUrlG ergibt, erinnern. denn danach ist er grundsätzlich dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Dabei ist er an verschiedene Regularien gebunde, wie z.B. den Urlaubsplan oder die Betriebsferien. Auch wenn all dieses bei Euch nicht festgelegt sein sollte, bleibt letztlich immer § 315 I BGB. Durch eine Beratung sollte festgestellt werden, ob der AG die unterlassene Gewährung von Urlaub in diesem Rahmen nach billigem Ermessen ausgübt hat. Wenn dem nicht der Fall ist, kann dagegen in der Weise geklagt werden, wie § 315 III S.2 BGB es vorsieht.


    Wenn in Eurem Betrien keine besondere Regelung getroffen worden ist, gilt § 7 III BUrlG > Der Urlaub muss bis zum 31.3 genommen sein, ansonsten erlischt er.


    Wenn er zu diesem Erlöschen kommen sollte, kann man dagegen schadensersatzlich vorgehen. Wenn der AG die Nichtbewilligung zu vertreten hat, besteht uU ein Schadensanspruch gegen ihn zugunsten des Arbeitnehmers, gerichtet auf die Gewährung von Ersatzurlaub.

    Hallo 3eck,


    § 20 III BerVG regelt im Bereich des Wahlvorstandswesens den Ersatz von entstehenden Aufwendungen. Satz 1 besagt, dass der AG auf jeden Fall die Kosten übernehmen muss. Ob der Wahlvorstand indes an einem Seminar teilnimmt, ist ihm überlassen > dies wird intern per Mehrheitsbeschluss entschieden.
    Damit die Kosten letztlich übernommen werden, muss die Seminarteilnahme erforderlich sein um den notwendigen Kenntnisstand zur Einhaltung der Wahlvorschriften zu ermöglichen. Dabei ist nicht der Kenntnisstand des gesamten Gremiums sondern der jedes einzelnen Mitglieds entscheidend.


    Das bedeutet aber nicht, dass Wahlvorstandsmitglieder, die bereits einmal an den Wahlen beteiligt und auch entsprechend geschult worden sind, von einer erneuten Teilnahme auszuschließen. Wegen der großen Zeiträume, die zwischen den Wahlen vergehen, können auch diese Mitglieder ihr Wissen auffrischen, um auf den aktuellen Stand in Bezug auf die aktuelle Gesetzeslage zu gelangen und auf Änderungen in der Rechtsprechung aufmerksam zu werden.

    Ich denke auch, dass sich da keine Probleme ergeben sollten. Wenn in puncto Fristen der ausschlagebende Tag der Berechnung nach auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, ist ja auch immer der nächste Werktag ausreichend.

    Hallo,


    das habe ich in meiner beruflichen Laufbahn auch nicht anders kennen gelernt. Zumeist sind es die Human Ressources Manager oder Personalreferenten und Meister/ anderweitige Vorgesetzte, die die Zeugnisse ausstellen.


    Macht ja auch der Effizienz wegen am meisten Sinn. Wenn ein Unternehmer, sagen wir einmal über der Dauem geschätzt 100 Mitarbeiter hat, kann von ihm nicht erwartet werden, dass er die Fähigkeiten aller Abteilungen und Mitarbeiter ständig vor Augen hat. Ich denke auch, dass nur diejenigen, mit denen man im Arbeitsalltag oft in Kontakt steht, am ehesten in der Lage sind, ein gerechtes Urteil darüber zu fällen, wie fachlich begabt, pflichtbewusst und kooperativ man wirklich ist. Sicherlich bewegt man sich da in einem ziemlichen Grauzonenbereich und man ist sehr von den Smypathien anderer abhängig. Mir persönlich ist es aber lieber an den Geschmäckern derer gemessen zu werden, die man tatsächlich kennt.

    Hallöchen,


    ich kann mich meinen Vorrednern eigentlich nur anschließen. Ich bin eigentlich eher in Technikforen unterwegs und kann demnach zu den Foren der Konkurrenz nicht wirklich Erfahrungsberichte abliefern. Aber ich kann mich einwandfrei im Forum bewegen. Das habe ich auf anderen Webseiten auch schon ein wenig anders erlebt :huh: . Also bisher ist auch mein Urteil: Daumen hoch und weiter so :thumbup:

    Hallo allerseits,


    die private Internetnutzung ist ja häufig ein "heißes Eisen". Handelt es sich dabei denn um die Arbeitszeit oder ist der Unternehmensserver temporär während der Pausenzeiten für die Privatnutzung freigeschaltet ? Jene aus meinem Bekanntenkreis, die tagtäglich mit dem PC arbeiten, haben zumeist eine Beschränkung auf Seiten die sie dientlich benötigen oder es sind Seiten, die sich üblicherweise sehr für den privaten Gebrauch eignen vorbehaltlich gesperrt, damit es nicht zu Konflikten führt.


    Das scheint in Deinem Fall aber außer Frage zu stehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine BV so einfach zu Fall gebracht werden kann, ohne das der Betriebsrat seinen Standpunkt vertreten hat. Ist die Information in dem Unternehmen in dem Du arbeitest, denn schon publik oder habt Ihr lediglich über Umwege erfahren, dass die Geschäftsführung plant, die BV nicht mehr einhalten zu wollen ? So einfach kann das nicht zu übergehen sein, denke ich.