Beiträge von Fritz Celeste (Moderator)

Hallo,

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    Hallo Carsten,


    das ist in der Tat nicht auszuschließen. Ich weiß nur von einem der User den Anbieter, dabei handelt es sich um web.de. Da die Kriterien, nach denen die jeweiligen Anbieter ihre Spamfilter suchen lassen, sicherlich unterschiedlich sind, klingt deine Vermutung durchaus plausibel.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo, liebe (zukünftige) Forumsmitglieder,


    wie mir in den letzten Tagen häufiger "zu Ohren" gekommen ist, scheint es bei manchen Emailanbietern so zu sein, dass die für die Anmeldung hier erforderliche Bestätigungsemail vom Spamfilter erwischt und dementsprechend an den Spamordner weitergeleitet wird. Wenn ihr bisher scheinbar keine Bestätigungsmail erhalten haben solltet, dann überprüft diese Möglichkeit bei euch doch bitte einmal.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo liebe JAV-ler,
    das BAG hat am 27.07. ein -u.a. im Zusammenhang mit der Höhe der Vergütung- sehr interessantes Urteil gesprochen zu der Frage, ob Ausbildungsbetriebe die Ausbildungsverhältnis vertraglich individuell gestalten können.
    Hier die wichtigsten Auszüge:


    "Die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf hat in
    einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Andere Vertragsformen, z. B.
    ein „Anlernverhältnis“, sind gemäß § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. §
    134 BGB unzulässig. Sie werden als Arbeitsverhältnis behandelt, so dass der
    Arbeitgeber die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung schuldet (BAG, Urt. v.
    27.7.2010 –3 AZR 317/08 ).
    Der beklagte Malermeister hatte mit der Klägerin statt eines
    Berufsausbildungsvertrags einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“
    geschlossen. Die vereinbarte Vergütung war deutlich niedriger als die für einen
    Arbeitnehmer übliche Mindestvergütung.


    Das LAG hatte den Beklagten verurteilt, der Klägerin die für
    Arbeitsverhältnisse angemessene Entlohnung zu zahlen. Das BAG bestätigte das
    Urteil. § 4 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass die Ausbildung für einen anerkannten
    Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung erfolgen darf. Dafür ist ein
    Berufsausbildungsverhältnis einzugehen. Andere Vertragsformen, sind gemäß § 26
    BBiG i. V. m. § 134 BGB unzulässig und nichtig. Dazu gehört auch ein
    „Anlernverhältnis“. Dieses ist nach den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf
    fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein
    Arbeitsverhältnis zu behandeln. Der Arbeitgeber schuldet daher die nach § 612
    Abs. 2 BGB übliche Vergütung.


    Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres
    vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies gegen den
    Schutzzwecks des BBiG verstößt, wofür einiges spricht. "


    Was haltet ihr von dem Urteil?
    Habt ihr selbst schon einmal Erfahrungen mit dieser Thematik gemacht?
    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo ClaraFall!


    Freut mich, auch dich hier begrüßen zu können. Bisher ist die Zahl der Mitglieder relativ überschaubar, aber es findet durchaus recht reger Austausch statt.


    Ich hoffe, du fühlst dich hier gut aufgehoben. Für Fragen und Anregungen sind wir immer dankbar, entweder in die jeweiligen Foren posten oder sonst eine PN an uns Moderatoren!


    Freundliche Grüße,
    F:Celeste

    Hallo Rhitz,


    ich möchte das Verhalten von Hannas MA mit Sicherheit nicht schönreden, aber findest du ein Vorgehen nach §23 nicht etwas drastisch? (Ich beziehe mich hier auf den Ausschluss, nicht die Anordnung nach Absatz 3)
    Einmal ganz abgesehen davon, dass ich nicht glaube, dass das bisherige Verhalten gerichtlich dafür überhaupt geeignet ist, sollte auf derart radikale Maßnahmen erst dann zurückgegriffen werden, wenn sonst keine Alternative besteht.
    Auch ich würde dementsprechend Hannas Vorschlag folgen, damit ließe sich sicherlich die interessengerechteste und zugleich schnellste Lösung finden lassen (insofern der MA einsichtig ist...)


    Freundlcihe Grüße,
    F.Celeste

    Komm ich jetzt ins Fernsehen? Hab ich was gewonnen? :D


    Gruss
    Björn


    Tut mir leid, aber: Nein. Vielmehr ist es so, dass ich dich leider bannen muss, weil du mir einfach zu häufig die Schau stiehlst und ich am Ende sonst noch meinen Job verliere... ;)


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Björn,


    du hast recht, im Ausgangsposting steht in der Tat nichts davon, wer die Kosten zu tragen hat. Vielmehr liest sich das tatsächlich so, als würde der potentielle AG die Kosten übernehmen.
    Ich hatte das Ausgangsposting nicht mehr 100%ig präsent, als ich den Beitrag verfasste, und hätte ihn noch einmal erneut lesen sollen.
    Sorry.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    denn so ein Gutachten hat selbstverständlich auch seinen Preis, wie jeder vemuten kann ;)

    Das ist wohl auch ein nicht gänzlich zu vernachlässigender Aspekt:
    Ein AG kann anhand der Bereitschaft, eigene Aufwendungen zu machen, natürlich auch eine gewisse genuine Ambition ablesen, ob der/die BewerberIn die Stelle wirklich will und deshalb auch die Extrameile zu gehen bereit ist, wie es im Englischen so schön heißt...


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Es könnte somit durchaus sein, dass alles, was bei dem gemeinen Durchschnitts-MA hängen bleibt, genau das ist, was (viele) Massenmedien -mehr oder minder bewusst- daraus machen: Eine faktische Bagatellgrenze nämlich.

    Eine Entwicklung dieser Thematik bleibt abzuwarten, wobei vermutlich keiner hier auch nur ansatzweise hofft, dass deine -mit Verlaub- recht pessimistische "Prognose" sich bewahrheitet...


    Freundliche Grüße,
    F:Celeste

    Hallo Carsten!


    Ich finde es auch erstaunlich, dass es diese Praxis wohl vereinzelt noch zu geben scheint. Allerdings muss es sich um eine klare Minderheit unter den AG handeln, denn ich habe schon eine seeeehr lange Zeit nicht mehr davon gehört...


    Und auch in dem anderen von dir genannten Punkt stimme ich dir zu: Denkbar wäre ein Vorgehen des entsprechenden BR schon, aber du deutest es in deinem Beitrag ja schon an: Der abgewiesene Bewerber wird sich sicherlich eher um weitere Bewerbungen andernorts bemühen, als die -mitunter ziemlich lange- Dauer eines Prozesses abzuwarten.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo nochmal, Björn!


    Ich denke auch, dass eine Vorstrafe eine der möglichen Erfahrungen des Lebens ist, ohne die man gut auszukommen kann...
    Die Frage der Zulässigkeit bestimmter Fragen ist eng verknüpft mit der Stelle, auf die sich beworben wird. So dürfte es bei einem Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Bankangestellter von erheblicher Bedeutung (und somit zulässig) sein, ob der potentielle AN schon einmal wegen einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat verurteilt wurde (wie im hier geschilderten Fall zB wegen Betrugs, wobei es hilfreich wäre, wenn uns Lorenz einmal einweihen könnte, was für eine Position der Mitarbeiter bekleidet), während dies bei einem Gabelstaplerfahrer durchaus als unzulässige Frage bewertet werden könnte.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Björn,


    eine pauschale Antwort gibt es auf deine Antwort nicht. Bei den sogenannten unzulässigen Fragen (klassisches Beispiel ist die Frage eine potentiellen AG nach einer Schwangerschaft der Bewerberin) besteht ein "Recht zur Lüge". Ob eine solche vorliegt, lässt sich allerdings nur einzelfallbezogen klären.
    Hast du einen bestimmten Fall vor Augen?


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo, liebe Forumsmitglieder!


    Ab jetzt unterscheiden sich die Verlinkungen, die ihr in eure Beiträge
    einbaut, farblich von dem restlichen Geschrieben, und zwar sind sie
    fortan in einem dunkelgrauen Ton angezeigt werden (www.Beispiel.de)


    Wir hoffen, dass sich durch die Umstellung die Komfortabilität des
    Forums erhöhen wird und sind auch weiterhin für Verbesserungsvorschäge
    sehr dankbar!


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Peter!


    Zunächst einmal herzlich willkommen bei uns im Forum!


    Zu deiner Frage: Auch wenn dein Vater grundsätzlich recht hat und die meisten Kündigungen keinen Formerfordernissen unterworfen sind, dann trifft dies doch nicht auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu. Gemäß § 623 BGB bedarf es zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entweder einer Kündigung oder eines schriftlichen Aufhebungsvertrages. Du musst zudem beachten, dass laut § 126 BGB das Kündigungsschreiben persönlich und von dir unterschrieben werden muss, denn sonst ist sie gemäß § 125 S.1 BGB nichtig und der Arbeitsvertrag besteht weiterhin.


    Soviel zur rechtlichen Seite, allerdings habe ich nun auch noch eine Frage an dich:
    Bist du dir wirklich ganz sicher, dass du nicht übereilt handelst? Dass das Verhältnis zu deinen Kollegen schlecht ist, ist bedauerlich, aber wie ist denn das generelle Verhältnis zu deinem Chef? Wenn das Verhältnis zu diesem eigentlich gut ist, dann würde ich an deiner Stelle die Zähne zusammenbeißen, bis deine Ausbildung abgeschlossen ist, denn eine Azubistelle zu finden ist nie leicht, geschweige denn eine neue nach abgebrochener erster Ausbildung: In aller Regel finden die möglichen neuen Arbeitsgeber recht leicht heraus, warum du die alte Ausbildung abgebrochen hast und wenn ihnen die Gründe nicht überzeugend erscheinen, dann stehen deine Chancen nicht besonders gut.
    Allerdings kann ich auch nicht beurteilen, wie die Situation bei dir genau ist, weswegen die Entscheidung letzten Endes natürlich du treffen musst.


    Hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo zusammen!
    Das eigentliche Problem liegt hier ja darin, dass der AG sicherlich von vornherein solche Bewerber nicht berücksichtigen wird, die dem Gutachten nicht durch die Einreichung zustimmen. Dagegen wirst du aber leider wenig machen können, denn keinem AG ist gesetzlich vorgeschrieben, anhand welcher Kriterien er seine AN auszuwählen hat...


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Dienstag!


    Du hast vollkommen recht: Die mangelnde Fixierung kann sowohl in den Verantwortungsbereich des (potentiellen)AN, wie des (potentiellen) AG oder sogar beider fallen. Dein Beispiel zeigt, dass beide Parteien ganz gut beraten sind, auf eine solche zu bestehen. Für eine Hintertürenoption kann keiner Verständnis vom gegenüber erwarten, vor allem dann nicht, wenn es faktisch eine Zusage gibt und es um solch bedeutende Themen geht.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Till!


    Nichts für ungut, aber ich möchte dich einmal eindringlich bitten, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen: Dass der Kollege nicht über die Angelegenheit reden möchte kann sehr viele Gründe haben und muss auf keinen Fall bedeuten, dass er euch belügt oder etwas verschweigt. Versetz' dich doch bitte mal in seine Situation: Du hast einen Autounfall unter Alkoholeinfluss verursacht und möglicherweise gab es dabei Personenschäden. Würdest du mehr als notwendig darüber reden wollen?
    Er hat seine Strafe verbüßt und möchte nun einen Neuanfang, welcher ihm in meinen Augen auch zusteht. Da es sich, wie du schreibst, nicht um ein Verbrechen gehandelt hat, hat er weiterhin das passive Wahlrecht inne und das war es ja, worum es dir ging, oder? Dass du ihn wählen musst, verlangt mit Sicherheit keiner von dir, aber mach' ihm bitte das Leben nicht unnötig schwer...


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste