Hallo dillan,
ich muss zugeben, dass ich mir nicht sicher bin, ob ich deine Frage
richtig verstehe:
Ist das BRM vom AG zu Kurzarbeit eingeteilt worden und kann deshalb
nicht an der BR-Sitzung teilnehmen (das ist unzulässig!) oder bevorzugt
es das BRM, der Arbeit nachzugehen und nicht an der Sitzung
teilzunehmen?
In letzterem Fall läge eine Amtspflichtverletzung vor, die unter
Umständen zur Amtsenthebung führen kann (vgl § 23 Abs. 1 BetrVG).
So oder so ist (Kurz)arbeit weder ein rechtlicher, noch ein
tatsächlicher Verhinderungsgrund (vgl. Urteil des BAG vom 17.
3. 2005 - 2 AZR 275/ 04)
Hoffe, die Frage konnte damit beantwortet werden.
Grüße,
F.Celeste