Beiträge von Fritz Celeste (Moderator)

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Hallo Till!


    Dass das mit dem Ausbildungsvertrag deines Freundes alles so gut geklappt hat freut mich.
    Wahrscheinlich kann es aber für den weiteren Verlauf seines Arbeitslebens alles andere als schaden, wenn du ihm noch einmal einbläust, dass eine schriftliche Fixierung immer Gold wert ist.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    [...]Denn der Fall, dass sich im Nachhinein vielleicht noch doch noch ein Bewerber meldet, der eigentlich doch besser zur Stellenbeschreibung passt, wird sicher des öfteren einmal in der Praxis vorkommen. [...]


    Dass man aufgrund der mündlichen Abrede unter 4 Augen bzw Ohren nicht wirklich viel in der Hand hat, wenn es darauf ankommt, die Einigung nachzuweisen, ist vollkommen korrekt. Dass der Azubi weiterhin bemüht sein sollte, diese Zusage zeitnah in Schriftform gießen zu lassen, ist auch sehr sinnvoll. Den Zusatz hätte ich am besten auch sofort mit dazugeschrieben.

    Ein Ratschlag, den man wohl nicht oft genug ans jeweilige Herz legen kann.


    Arbenra:
    Dein Beitrag ist ja nun schon einige Zeit alt. Gibt es denn mittlerweile neue Entwicklungen?


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    PS:
    Für die Übergangszeit kannst du ja den anderen Forumsteilnehmern das Leben etwas leichter machen und deine eigenen Verlinkungen kursiv oder fett markieren. Auch, wenn das natürlich nur eine Übergangslösung sein kann, dürfte sich dadurch zumindest die Erkennbarkeit von Links ein wenig erhöhen...

    Hallo Björn,


    das sind beides ausgezeichnete Anregungen, vielen Dank!
    Ich habe das "Problem" weitergeleitet und die Technik wird sich damit in den nächsten Tagen auseinandersetzen. Sobald es diesbezüglich Neuerungen gibt, wird dies von einem von uns Moderatoren für alle Forumsteilnehmer gut sichtbar bekannt gegeben...


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo dillan!
    Aus genau dem leitet sich der Anspruch her.


    Übrigens besteht laut BAG (7 ABR 15/94) ein Anspruch auf die jeweils aktuellste Ausgabe des Kommentars und bei größeren BR kann sogar ein Anspruch auf mehrere unterschiedliche Kommentare bestehen, um dem BR eine möglichst umfangreiche Bandbreite an fachliterarischen Meinung zugänglich zu machen.



    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo, liebes Forum!
    Leider hat -trotz der Richtigkeit der o.g. Aussagen- Björn vollkommen recht: Solange ausschließlich am Telefon eine (möglicherweise mehrdeutige) "Bestätigung" gegeben wurde, hat Arbenras Freund nichts in der Hand. Grundsätzlich ist zwar ein Vertrag zustande gekommen, aber fühlt sich der potentielle Arbeitgeber -aus welchem Grund auch immer- nicht gebunden, dann dürfte mangels Beweisbarkeit auch ein arbeitsgerichtlicher Prozess hier leider nicht weiterhelfen.
    Im übrigen sollte wohl auch nicht gänzlich unerwogen bleiben, dass ein Ausbildungsverhältnis, dass "durch Gerichtsurteil" zustande kommt, nicht unbedingt als die ideale Voraussetzung für ein angenehmes Arbeitsverhältnis zu bezeichnen sein dürfte.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Ruben!


    Das ist in der Tat ein extrem schwieriges Dilemma: Einerseits müssen die Rechte des -möglicherweise unschuldigen- AN (bzw. ALLER unschuldigen AN, die Taschen der anderen werden schließlich ebenfalls durchsucht) geschützt werden, andererseits aber natürlich auch das Eigentum des AG; und nicht nur dessen: Wer garantiert denn, dass ein Dieb nur seinen AG und nicht die Kollegen bestiehlt?
    Wer in jedem Fall unter einer solchen Situation generell leidet, ist das Betriebsklima. Diebstähle im Betrieb führen in aller Regel zu Misstrauen und Zwietracht aller allen gegenüber. Darüber, ob unter diesem Gesichtspunkt (freiwillige?) Taschenkontrollen nicht möglicherweise das kleinere Übel sind, ließe sich sicherlich erneut triftig streiten...


    Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Lorenz!
    Was Braune meint, ist, dass die Zeit, die windows anzeigt, von dem jeweiligen Nutzer selbst eingestellt werden kann, während der Server dieses Forums seine Zeiteinstellungen vom Netzbetreiber bezieht, was dann zu unterschiedlichen Anzeigen führen kann, wenn diese beiden Uhrzeiten von einander abweichen.


    Aber natürlich wäre es wirklich hilfreich, wenn ihr uns weiterhin auf dem Laufenden haltet, sollte dieses Problem weiterhin auftauchen. Dann besteht unter Umständen ein technisches Problem, das wir umgehend weiterleiten werden.


    Beste Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Peter!


    Auch wenn der Arbeitsplatz selbstverständlich kein strafrechtsfreier Raum ist, dann halte ich in einem Fall wie den von dir geschilderten das Vorliegen eines Nötigungstatbestandes für sehr unwahrscheinlich. Es dürfte dazu spätestens an der Verwerflichkeit, genauer der sogenannten Zweck-Mittel-Relation, scheitern (Ausnahmen bestätigen sicherlich aber die Regel).
    Ein strafrechtliches Vorgehen würde aber ja auch gar nicht das erreichen, was der AN in einem solchen Fall wirklich will: In aller Regel dürfte das doch wohl die Nichtwirksamkeit des neuen Arbeitsvertrages sein. Dagegen kann durchaus auf arbeitsgerichtlichem Wege vorgegangen werden. Eine Willenserklärung, die unter Zwang ausgeübt wurde, ist nämlich anfechtbar, und der Vertrag dann rückwirkend unwirksam.


    Hoffe, ich konnte weiterhelfen.
    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Bernd,
    auch dir ein herzliches Willkommen im Poko-Forum!
    Wir hoffen, dass dir hier alle Fragen, die während deiner Tätigkeit als SBV und als BRM möglicherweise einmal auftauchen, bestmöglich beantwortet werden können.
    Und selbstverständlich freuen wir uns sehr darüber, dass du mit den angebotenen Seminaren bisher zufrieden gewesen zu sein scheinst!


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Liebe Hanna,


    dieses Recht des Betriebsrats ergibt sich aus § 80 II 2, indem es wörtlich heißt, dass "dem Betriebsrat [...] auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung
    seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen [sind]; in
    diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter
    Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter
    Einblick zu nehmen."


    Hoffe, dass dir dies weiterhilft.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

    Hallo dillan,
    ich muss zugeben, dass ich mir nicht sicher bin, ob ich deine Frage
    richtig verstehe:


    Ist das BRM vom AG zu Kurzarbeit eingeteilt worden und kann deshalb
    nicht an der BR-Sitzung teilnehmen (das ist unzulässig!) oder bevorzugt
    es das BRM, der Arbeit nachzugehen und nicht an der Sitzung
    teilzunehmen?


    In letzterem Fall läge eine Amtspflichtverletzung vor, die unter
    Umständen zur Amtsenthebung führen kann (vgl § 23 Abs. 1 BetrVG).


    So oder so ist (Kurz)arbeit weder ein rechtlicher, noch ein
    tatsächlicher Verhinderungsgrund (vgl. Urteil des BAG vom 17.
    3. 2005 - 2 AZR 275/ 04)


    Hoffe, die Frage konnte damit beantwortet werden.


    Grüße,
    F.Celeste

    Hallo 3eck,


    wenn sie die Seite bis ganz nach unten scrollen, finden sie dort mittig (neben der Möglichkeit, dem Thread eine Bewertung von einem bis fünf Sterne zu geben) die Option "Thema abonnieren". Wenn sie diese anklicken, wird ihnen an die bei der Registrierung angegebene Email-Adresse eine Nachricht gesendet, sobald weitere Beiträge gepostet wurden.


    Beste Grüße,
    F.Celeste

    Hallo und herzlich Willkommen, Melanie!
    Schön, dass du deinen Weg in unser Forum gefunden hast.
    Da es unser Ziel ist, allen irgendwie im Zusammenhang mit der BR-Arbeit Aktiven und Interessierten eine Plattform zu bieten, bin ich mir sicher, dass sich viele Möglichkeiten zum Austausch bieten werden...


    Beste Grüße,
    F.Celeste

    Das "soll" bedeutet, dass die Gültigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird; es handelt sich um eine Art "Ratschlag", nicht um eine zwingende Voraussetzung. Allerdings besteht natürlich das Risiko, in eine Ungültigkeit "abzurutschen", wenn mehr als 6 der ursprünglich aufgestellten Kandidaten ausfallen!


    Hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen!


    Grüße,
    F.Celeste

    Hallo Dillan,


    auch wenn der Däubler-Kommentar die Ansicht vertritt, dass auch das Aktivwerden als Beobachter bei der Stimmenauszählung eine Wahlhandlung im Sinne des §20 III 2 BetrVG darstellt, sollten sie um auf der sicheren Seite zu sein ihren AG auf jeden Fall im voraus um Freistellung bitten.
    Das LAG Schleswig-Holstein hat jedoch in seinem Urteil vom 26.07.1989 (3 Sa 228/89) bestätigt, dass auf Arbeitsentgelt für diese Zeit kein Anspruch besteht.


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste