Beiträge von SybilleWasmund

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Hallo ANRE1DE,


    das klingt auch, als ob eine anwaltliche Beratung notwendig werden wird...Oder hat einer der Forumsteilnehmer eine Idee?
    Zur Durchführung des beschluses nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG findest Du viele Infos im Fitting oder Däubler - Kommentar zum BetrVG.


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo ANRE1DE,


    habe ich das richtig verstanden: Der Geschäftsstellenleiter darf eigenständig einstellen, versetzen und kündigen? Das spricht schon für eine eigene Leitungsstruktur.
    Ein Betrieb ist eine


    •räumlich-organisatorische Einheit,
    •die vom arbeitstechnischen Zweck her bestimmt ist,
    •mit eigenem Leitungsapparat, der mit dem Betriebsrat die mitbestimmungs-pflichtigen Fragen (insbesondere bei sozialen und personellen Angelegen-heiten) regeln kann.


    Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein eigenständiger Betrieb vor.
    Der amtierende Betriebsrat hat zwar noch ein Übergangsmandat, ist aber verpflichtet, einen Wahlvorstand für den neuen Betrieb zu bestellen.
    Eventuell können die Mitarbeiter des neu geschaffenen Betriebs durch eine entsprechende Abstimmung im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 BetrVG für die bisherige Vertretung stimmen.


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund,Moderatorin

    Hallo ANRE1DE,
    Gibt es denn nur eine einzige Verwaltung für alle Geschäftsstellen? Und hat diese Verwaltung auch den gesamten Leitungsapparat inne?


    Oder haben die einzelnen Geschäftsstellen eigene Leitungsapparate?
    Der Leitungsapparat müßte in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen können...


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

    Liebe ForumsteilnehmerInnen,
    mehrere Betriebsräte haben mich in letzter Zeit gefragt, ob sie außerhalb der turnusmäßigen Betriebsratswahl 2010 wählen können oder müssen. Hintergrund sind meist folgende Situationen in den Betrieben:
    -durch u.a. Kündigungen ist die Zahl der Arbeitnehmer nach Ablauf von 24 Monaten seit der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken,
    -die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von BR-Mitglieder im Gremium ist unterschritten,
    -der Betriebsrat hat seinen Rücktritt erklärt,
    -es gab bisher keinen Betriebsrat.


    Wann ein BR außerhalb der regelmäßigen BR-Wahlen zu wählen ist, richtet sich nach § 13 BetrVG, hier speziell Absatz 2 und 3: http://www.juraforum.de/gesetz…r_betriebsratswahlen.html
    Es muss also in diesen Fällen außerhalb des turnusmäßigen Wahlzeitraums gewählt werden!
    Die Frage, die sich daran oft anschließt: Was passiert, wenn nicht sofort ein neuer Betriebsrat gewählt wird?
    Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Neuwahl des Betriebsrats mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Findet keine Neuwahl statt, so führt der Betriebsrat die Geschäfte nach § 22 BetrVG bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 Abs. 3 BetrVG weiter (So Fitting, BetrVG-Kommentar zu § 13 RN 32a).
    Eine weitere Frage ist oft, zu welchem Zeitpunkt dann wieder gewählt werden muss.
    Wenn die Amtszeit des neuen Betriebsrats bis zum turnusmäßigen Wahltermin, Stichtag 01.03.2010, kein Jahr betragen würde, muss nicht neu gewählt werden und bleibt bis zu 5 Jahre im Amt. Andernfalls gilt: Alle BR müssen in dem Zeitraum 01.03.2010 – 31.05.2010 gewählt werden.


    Herzliche Grüße, Eure Sybille Wasmund

    Es ist nicht immer leicht, ausreichend KandidatInnen für die Betriebsratswahl zu gewinnen. Manche bangen um ihre Aufstiegschancen, andere wollen sich neben den beruflichen Aufgaben nicht auch noch ein Ehrenamt zumuten. Wie gehen Sie an die nächste Betriebsratswahl heran? Wie gewinnen Sie Interessenten? Oder ist das bei Ihnen überhaupt kein Problem?

    Nach Ansicht vieler Experten soll fast jede Betriebsratswahl wegen Fehlern anfechtbar sein. Solche Fehler gilt es möglichst zu vermeiden, da eine erforderliche Neuwahl kostspielig ist und Unfrieden im Betrieb und im Betriebsrat schafft. Wie ist es Ihnen in den letzen Jahren ergangen? Und wie bereiten Sie sich auf die nächste Wahl vor?

    Muß ich mich nun dafür entscheiden, ob ich als Nachrücker des Betriebsrates (Stimmberechtigt), oder als Vetreter der Schwerbehindertenvertretung (nur in SB-Fragen stimmberechtigt) an einer BR-Sitzung teilnehme?


    Liebe Forumsteilnehmer,
    bzgl. der Stimmberechtigung der SBV in Betriebsratssitzungen habe ich im Fitting-Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz folgenden Passus zu § 32 BetrVG unter Randnummer 28 gefunden: „Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung hat kein Stimmrecht, auch dann nicht, wenn die betreffende Angelegenheit besonders die Schwerbehinderten betrifft.“


    Viele Grüße
    Ihre Sybille Wasmund

    Hallo wp-admin,


    der Zusatzurlaub tritt nach den allgemeinen Regeln zu gewährendem Erholungsurlaub hinzu und unterliegt den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts, es spricht deshalb einiges dafür, dass der Arbeitgeber mit diesem Zusatzurlaub genauso verfahren kann aber auch muss, wie mit dem gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Urlaub.


    Ihre Sybille Wasmund

    Hallo Tourneau,


    ich habe ein wenig im Nomos Kommentar, Dau, Düwell, Haines (Hrsg.) Sozialgesetzbuch IX, 2. Auflage 2009 geblättert und folgendes zu § 95 in Randnummer 36 gefunden, vielleicht hilft es weiter:


    Vorlage von Unterlagen:


    Auf Verlangen hat der AG die Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, deren Kenntnis die SBV zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.


    Dazu gehören insbesondere das nach § 80 Abs. 1 Satz 1 zu führenden Verzeichnis der beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstiger anrechnungsfähige Personen. Zwar ist die Übermittlung einer Kopie dieses Verzeichnisses in § 80 Abs. 2 Satz 3 für das abgelaufene Jahr bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres anlässlich der Erstattung der Anzeige bezüglich der Ausgleichabrede vorgeschrieben. Damit ist jedoch keine Begrenzung des Vorlageanspruches verbunden. Die SBV hat, um Gewissheit über den Kreis der zu betreuenden Personen zu erhalten, Anspruch auf die laufende Fortschreibung dieses Verzeichnisses und dessen Aushändigung.

    Hallo liebe susan.steinwerth,


    ich habe da ein paar Rückfragen:


    1. habt ihr erst seit kurzem 10 MA? Sonst hätte es das Problem doch auch schon früher geben können, rein theoretisch, oder?


    2. Ich bin mir nicht sicher, ob das Thema mitbestimmungspflichtig ist.
    Wonach? § 87 I Nr.1 BetrVG vielleicht? Oder aus betrieblicher Übung?


    Was schwebt Dir vor?


    3. Gibt es denn jetzt fünf Dienstwagen? Müssen diese vielleicht aus
    haftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf dem Firmengelände stehen?


    4. Steht etwas dazu in den Arbeitsverträgen?


    Ich habe folgendes gefunden:


    Das LAG Baden-Würtember hat am 4.11.1986 entschieden (NZA 87, 428 :(
    der BR ist bei der Einrichtung der Parkplätze nicht zu beteiligen….,
    steht im Däubler, RN 52 zu § 87 und


    „Die Zurverfügungstellung von Parkplätzen kann aber nach § 87 nicht erzwungen werden“, steht im Fitting, RN 72 zu § 87 BetrVG


    Parkplätze muß der AG nicht zur Verfügung stellen, h.M. LAG Hessen NZA-RR 04, 69 m.w.N. (§ 611 BGB, Palandt Kommentar zum BGB)


    Etwas anderes könnte allenfalls gelten, weil bereits Parkplätze in der
    Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sind (aus betrieblicher
    Übung also)


    Bei Fragen des Abstellens von Fahrzeugen und der Belegungsordnung hat
    das BAG entschieden, dass diese mitbestimmugspflichtig sind, BAG,
    16.03.66, AP Nr. 1 zu § 611 BGB


    Herzliche Grüße,
    Sybille Wasmund

    Hallo DANLIN,


    ich habe ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:


    1. In § 124 SGB IX ist geregelt, dass ein schwerbehinderter Mensch auf Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt werden muß.


    Dies ist wohl die Grundlage für die Aussage Ihrer Schwerbehindertenvertretung. Da die Kollegin nicht selbst schwerbehindert ist, fällt diese Möglichkeit weg.


    2. § 45 SGB V! Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
    Die Krankenkasse zahlt für maximal 10 Tage im Kalenderjahr Krankengeld, bei Alleinerziehenden 20 Tage.


    (http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__45.html)


    Mehr konnte ich leider nicht finden.


    Wenn aber die Personalabteilung Sie gebeten hat den Sachverhalt zu klären, sollten Sie überlegen sich anwaltliche Beratung zu holen.


    Herzliche Grüße,
    Ihre SybilleWasmund

    Hallo wp-admin,


    habe im Kommentar zu § 156 Abs. 1 Ziffer 9 SGB IX (Dau, Däuler, 2. Auflage 2009), folgendes in Randnummer 20 ff gefunden:


    Die Verpflichtung ist sehr weitreichend. Umso eher kann es hier zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommen. Ist die Aufassung des Arbeitgebers - ex ante, also vorher betrachtet -
    vertretbar, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus, auch wenn sich - ex post , also danach - herausstellt, dass die Meinung des Arbeitgebers im Einzelfall letztlich falsch war (Neumann, Pahlen, § 68 RN 35)


    Hat der Arbeitgeber eine Erklärung dafür gehabt, dass er die SBV nicht mehr "ins Boot" geholt hat?


    Für das Verfahren gelten die Sonderregelungen des OWIG. Es wird durch die Verwaltungsbehörden durchgeführt. Sachlich zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Das Verfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, dass durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird. Es kann die Ermittlungen selbst durchführen oder durch die Polizei vornehmen lassen.


    Es gilt das Opportunitätsprinzip- Es liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Die Bundesagentur für Arbeit ist dabei auch nicht an die Weisungen der Hauptfürsorgestelle gebunden, die zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen darf, aber sonst keinen Einfluss auf die Durchführung des Verfahrens nehmen kann. Ob eine Buße festgelegt wird liegt ebenfalls im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.


    Zu ihrer Frage: "Hast du eine Idee? Uns fehlt ob es dem würdig ist:


    So wurden wir zwar über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim IGA ausführlich und umfassend unterrichtet, jedoch nicht über die Ablehnung durch das IGA und auch nicht bei dem Widerspruch der Firma
    gegen die Entscheidung des IGA."


    Vielleicht hat ja der eine oder andere Betriebsrat einen Tipp???


    Hier werde ich nochmal recherchieren und melde mich dann noch mal...


    Viele Grüße,


    SybilleWasmund

    Jeder Arbeitgeber ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und muss hierzu Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Über Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung eigentlich unmittelbar unterrichten.
    Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung der Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten Menschen beteiligen. Wer kämpft mit dem Problem, dass diese Rechte vom Arbeitgeber nicht genügend ernst genommen werden? Gibt es Schwerbehindertenvertreter, die in Ihrem Betrieb bereits Erfahrungen gesammelt haben, wie die Schwerbehindertenvertretung ihre Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte durchsetzen kann, wenn sich der Arbeitgeber nicht daran hält?

    Liebe Schwerbehindertenvertreter,


    Sie sind mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut, die eine hohe
    Kompetenz und im Umgang mit Rechtsfragen sowie auch ein besonderes
    Einfühlungsvermögen und Engagement erfordern. Sie müssen sich mit
    betrieblichen, aber auch außerbetrieblichen Fragen auseinandersetzen
    und Konflikte erkennen und lösen. Oft stehen Sie dabei alleine vor den
    schwierigsten Fragestellungen und Problemen.


    Nutzen Sie dieses Forum für Ihre erfolgreiche Arbeit als
    Vertrauensperson. Geben Sie Ratschläge und erhalten Sie nutzbringende
    Infos von anderen Scherbehindertenvertretern. Begleiten Sie andere
    Kollegen, die vor ähnlichen Aufgaben stehen. Bauen Sie ein Netzwerk auf
    und knüpfen Sie Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen.


    Ich hoffe, viel von Ihnen lesen zu dürfen und freue mich auf einen regen Austausch.
    Ihre Sybille Wasmund

    Wie geht es den Unternehmen wirklich? Gerade in den krisengeschüttelten
    Zeiten ist es wichtig, sich Einblick in die wirtschaftliche Lage des
    Unternehmens zu verschaffen. Nicht immer gelingt das in Kooperation.
    Diese Zahlen sind heilig! Welche Wege wählen Sie, Einblick in die
    Unternehmenszahlen zu bekommen und diese richtig auszuwerten?
    Sachverständige hinzuziehen? Gut ausgebildete Personen für den
    Wirtschaftsausschuss gewinnen? Alles nicht so einfach. Wie schaffen
    Sie´s?

    Herzlich Willkommen in unserem Forum für Wirtschaftsausschussmitglieder,


    für das Unternehmen zahlt es sich aus, wenn der Wirtschaftsausschuss
    die wirtschaftliche Lage des Unternehmenes genau kennt, und so eigene
    Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme erarbeiten kann. Die
    Beratung mit dem Arbeitgeber setzt dabei eine große Sachkenntnis voraus.


    Sicherlich wird es viele Mitstreiter anderer Firmen geben, die Ihnen
    durch Ihre eigenen Erfahrungen nützliche Ratschläge geben können.


    Diskutieren Sie mit anderen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses und tauschen Sie Tipps und Strategien aus.


    Wir freuen uns auf eine rege Diskussionsrunde!
    Ihre Sybille Wasmund