Hallo liebe susan.steinwerth,
ich habe da ein paar Rückfragen:
1. habt ihr erst seit kurzem 10 MA? Sonst hätte es das Problem doch auch schon früher geben können, rein theoretisch, oder?
2. Ich bin mir nicht sicher, ob das Thema mitbestimmungspflichtig ist.
Wonach? § 87 I Nr.1 BetrVG vielleicht? Oder aus betrieblicher Übung?
Was schwebt Dir vor?
3. Gibt es denn jetzt fünf Dienstwagen? Müssen diese vielleicht aus
haftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf dem Firmengelände stehen?
4. Steht etwas dazu in den Arbeitsverträgen?
Ich habe folgendes gefunden:
Das LAG Baden-Würtember hat am 4.11.1986 entschieden (NZA 87, 428
der BR ist bei der Einrichtung der Parkplätze nicht zu beteiligen….,
steht im Däubler, RN 52 zu § 87 und
„Die Zurverfügungstellung von Parkplätzen kann aber nach § 87 nicht erzwungen werden“, steht im Fitting, RN 72 zu § 87 BetrVG
Parkplätze muß der AG nicht zur Verfügung stellen, h.M. LAG Hessen NZA-RR 04, 69 m.w.N. (§ 611 BGB, Palandt Kommentar zum BGB)
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, weil bereits Parkplätze in der
Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sind (aus betrieblicher
Übung also)
Bei Fragen des Abstellens von Fahrzeugen und der Belegungsordnung hat
das BAG entschieden, dass diese mitbestimmugspflichtig sind, BAG,
16.03.66, AP Nr. 1 zu § 611 BGB
Herzliche Grüße,
Sybille Wasmund