Beiträge von SybilleWasmund

Hallo,

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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Liebe ForumsteilnehmerInnen,


    die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat im September 2009 seinen Beschäftigungsausblick veröffentlicht. Die OECD geht für Deutschland davon aus, dass die Beschäftigung in Deutschland trotz der verlängerten Kurzarbeit in den kommenden Monaten weiter abnehmen und die Arbeitslosigkeit gleichzeitig steigen wird. Die Arbeitslosigkeit könnte 2010 gar zweistellige Werte erreichen, wenn die Aufschwung nicht schnell an Fahrt gewinnt.
    Die OECD warnt, dass Kurzarbeit sich zu einem Hindernis für den Aufschwung entwickeln kann. Dies vor allem, wenn wirtschaftlich nicht überlebensfähige Unternehmen zu lange alimentiert werden. Deshalb sollte Kurzarbeit zeitlich befristet und gezielt eingesetzt werden.
    Den gesamten Beschäftigungsausblick kann man unter http://www.oecd.org/document/3…_40930463_1_1_1_1,00.html erwerben bzw. die Analyse zu Deutschland anschauen.


    Herzliche Grüße,
    Eure SybilleWasmund

    Liebe Forumsteilnehmer,
    das BAG hat am 22.09.2009 entschieden,d ass sogenannte "Flashmob-Aktionen" als Streikmaßnahme der Gewerkschaft zulässig sein können:
    Pressemitteilung Nr. 95/09


    Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“
    Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade.


    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2008 - 5 Sa 967/08 -


    Herzliche Grüße,
    Eure SybilleWasmund

    Hallo liebe Vorsitzende,
    hier einige Stimmen von Betriebsräten, die ich in der Presase gefunden habe.
    Vielleicht ganz interessant für Alle:
    I.
    15.06.2009 unter http://www.boerse-go.de:
    Der VW-Betriebsratsvorsitzende Bernd Osterloh hat den Sportwagenhersteller Porsche scharf kritisiert. "Die belästigen uns mit ihren Spielchen und Übernahmeversuchen. Eigentlich müsste es Gesetze geben, die so etwas verbieten", sagte er in einem Interview mit der "Braunschweiger Zeitung". "Wir haben von dem völlig blödsinnigen Gezerre, das Porsche seit zwei Jahren veranstaltet, die Nase voll", fügte er hinzu. Volkswagen müsse nämlich aufpassen, "dass der ganze Zirkus nicht auch noch unser Geschäft in Mitleidenschaft zieht".
    Gleichzeitig hat Osterloh einen Zusammengehen mit Porsche in Frage gestellt: "Porsche wird die Kultur bei Volkswagen respektieren müssen. Sonst wird ein Zusammenschluss scheitern. Und derzeit sieht vieles danach aus, als würde es so kommen."


    II.
    13.05.2009 unter http://www.handelsblatt.com:
    Piëch soll gegen Aktienrecht verstoßen haben
    Der Porsche-Betriebsratsvorsitzende Uwe Hück sieht in den Aussagen von Volkswagen-Aufsichtsratschef Ferdinand Piëch zur Fusion des Sportwagenherstellers mit VW mögliche Verstöße gegen das Aktienrecht. Er lasse von Juristen prüfen, ob Piëch die Aufsichtsräten auferlegten Treue-, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten verletzt habe.
    Piëch hatte bei der Vorstellung des neuen VW Polo in Sardinien von Schwierigkeiten der Stuttgarter gesprochen, Geld aufzutreiben. VW könne dagegen leichter Kredite bekommen. Daher sei auch eine Übernahme und anschließende Integration von Porsche bei VW denkbar. Zudem hatte er signalisiert, der Sitz des neuen Unternehmens solle Wolfsburg sein. Piëch sitzt in den Aufsichtsräten der Porsche Automobilholding SE und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche
    Hück sagte, Porsche befinde sich nicht in einer Schieflage. Schulden von neun Mrd. Euro stehe ein Vermögen von 40 Mrd. Euro gegenüber. "Das Unternehmen erwirtschaftet Gewinne. Es stimmt nicht, dass es uns schlecht geht", fügte er hinzu. Es gebe auch keine Fusionsgespräche, sondern nur Sondierungen zu dem Thema.
    Porsche hat unterdessen die in einem Medienbericht erhobenen Vorwürfe der Marktmanipulation zurückgewiesen. Die "WirtschaftsWoche" hatte am Dienstag berichtet, Porsche-Vertreter hätten schon Mitte Februar 2008 gegenüber der niedersächsischen Landesregierung die Absicht geäußert, Volkswagen beherrschen zu wollen.


    III.
    23.06.2009 unter http://www.tagesschau.de:
    GM irritiert Opel-Betriebsrat
    Der US-Autobauer General Motors (GM) hat mit Überlegungen zu einer Rückkaufoption für Opel den Betriebsrat gegen sich aufgebracht. "Die zocken im Moment mal wieder", kritisierte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende von Opel, Klaus Franz.
    GM soll eine Rückkaufoption für seine langjährige Tochter verlangt haben, was den Abschluss für den favorisierten Bieter Magna unattraktiver machen würde.
    Franz sagte der Deutschen Presse-Agentur: "Die europäischen Arbeitnehmer sind strikt gegen eine solche Option und würden dafür auch keinerlei Arbeitnehmerbeiträge aufbringen."
    GM habe Opel erst in "diese missliche Situation gebracht". Er könne sich auch nicht vorstellen, "dass die Regierungen in Europa Bürgschaften bereitstellen, die indirekt wieder GM zufließen", so Franz weiter.


    Herzliche Grüße,
    Eure SybilleWasmund,Moderatorin

    Lieber R Wanto, liebe Forumsteilnehmer,


    tatsächlich ist es so, dass der Betriebsratsvorsitzende aufgrund seiner besonderen Stellung, die durch zahlreiche zusätzliche Befugnisse und Aufgaben geprägt ist, eine ganz besondere Stellung im Betriebsrat hat und das Auftreten des Vorsitzenden richtungweisend für den gesamten Betriebsrat ist. Demnach ist die Erfahrung, dass ein „starker“ Vorsitzender meist auch einen starken Betriebsrat zur Folge hat, völlig richtig. Diese Aufgabe kann sehr undankbar sein. Es empfiehlt sich deshalb für den Vorsitzenden, möglichst viele seiner Aufgaben und Befugnisse im Gremium zu verteilen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies bringt dem Vorsitzenden gleich zwei Vorteile. Zum einen ist er nicht mehr alleinverantwortlich. Zum anderen erfahren die Kollegen, wie schwierig es mitunter sein kann, Aufgaben des Vorsitzenden zu erledigen. Sie werden die Tätigkeiten des Vorsitzenden mehr anerkennen und ihm die erforderliche Unterstützung zukommen lassen, wenn sie selbst erfahren haben, wie schwierig es sein kann, Führungsaufgaben zu übernehmen. Für die Delegation an die Kollegen bietet sich im kleineren Betriebsrat mit weniger als 100 Arbeitnehmern, in dem noch kein Ausschuss gebildet werden kann, die Delegation von laufenden Geschäften nach § 27 Abs. 3 auf andere Betriebsratsmitglieder an. Können Ausschüsse gebildet werden, bietet es sich auch an, Aufgaben auf Ausschüsse zu übertragen.


    Herzliche Grüße,
    Eure Sybille Wasmund

    BR-Sitzungen, die erst weit nach Feierabend beendet sind, widerstreitende Interessen im BR-Gremium, Arbeitnehmer, die rund um die Uhr Beratung brauchen, Monatsgespräche, Stellungnahmen unter Zeitdruck. Sie als Betriebsratsvorsitzender stehen fast permanent im „Rampenlicht“.
    Wie meistern Sie die Belastung? Können Sie abschalten? Wann ist auch für Sie endlich Feierabend?

    Liebe ForumsteilnehmerInnen,
    ich habe einen interessanten Artikel bei http://www.wiwo.de/politik/ein…ndnis-fuer-arbeit-394730/ gelesen und möchte einen Teil als These zur Diskussion weitergeben:


    In der Krise arbeiten Unternehmenschefs und Betriebsräte vor Ort gemeinsam an unkonventionellen Lösungen und Bündnissen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Und selbst im Verhältnis von Spitzenverbänden, Bundesregierung und Gewerkschaften herrscht ein neuer Ton. In der Krise will (muss?) man zusammen arbeiten, nicht gegeneinander.
    Wie ist Ihre Einstellung dazu? Gibt es gemeinsame Wege in der Krise?


    Herzliche Grüße,
    Ihre Sybille Wasmund

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.2.2009 (7 Sa 2017/08 ) die Kündigung einer Supermarkt-Kassiererin wegen des Diebstahls im Gesamtwert von 1,30 Euro bestätigt und damit die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen. Der Rechtsstreit hat bundesweit Aufsehen erregt, nicht nur, weil die Klägerin bereits seit 30 Jahren in dem Betrieb beschäftigt war, sondern sie zudem geäußert hatte, die Kündigung stehe mit ihrer gewerkschaftlichen Arbeit und der Teilnahme an einem Streik in Zusammenhang.
    Am 10.03.2009 wurde vom Arbeitsgericht Dortmund die Kündigung zweier Bäcker wieder aufgehoben, denen zu Last gelegt wurde, Brotaufstrich der Firma geklaut zu haben. Einer von ihnen ist ebenfalls BR-Mitglied.
    Also kein Einzelfall?

    Liebe Betriebsrätinnen,


    seit der letzten Betriebsratswahl hat sich die Anzahl von Frauen im Betriebsrat enorm erhöht. Dieser Zuwachs wirkt sich auch auf die Arbeitsweise der Betriebsratsgremien aus: Frauen nehmen ihre (Führungs-)Aufgaben zumeist anders wahr als Männer. Sie legen besonderen Wert auf gemeinsame Diskussionen und gemeinsam getroffene Entscheidungen.
    Bauen Sie mithilfe dieses Forums ein Netzwerk von Frauen für Frauen auf. Finden Sie gemeinsam Lösungen zu Ihren Problemstellungen. Wie können Themen wie ein familienfreundlicher Betrieb und Gleichberechtigung in Gehaltsfragen durchgesetzt werden? Profitieren Sie von dem Wissen, wie andere Frauen es gemeistert haben, sich gegenüber BR-Kollegen und dem Arbeitgeber durchzusetzen.


    Viel Vergnügen und ein gutes Fortkommen wünscht Ihnen
    Ihre Sybille Wasmund

    Liebe ForumsteilnehmerInnen,


    ich haben einen interessanten Forschungsbericht des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) von April 2009 gelesen zum Thema „Gleich und doch nicht gleich – Frauenbeschäftigung in deutschen Betrieben“ in dem die Beschäftigungsmuster von Männern und Frauen aus betrieblicher Perspektive betrachtet wurden:
    In welchen Betrieben sind Frauen beschäftigt?
    Unterscheiden sich Betriebe mit einem hohen Frauenanteil von Betrieben mit einem niedrigen Frauenanteil?
    Unter http://doku.iab.de/forschungsbericht/2009/fb0409.pdf könnt Ihr Euch den gesamten Bericht anschauen und runterladen.


    Schöne Grüße,
    Eure SybilleWasmund

    Liebe Forumsteilnehmerinnen und Forumsteilnehmer,
    ein Betriebsrat hat mir vor kurzem erzählt, dass Gleichstellung und Gleichberechtigung in seinem Betrieb gelebt werde und es daher auch nicht einmal einer Quote bedurfte. Es engagieren sich sogar mehr Frauen im Betriebsrat als dies nach Quote „notwendig“ gewesen wäre. Die Betriebsrätinnen in seinem Betrieb bringen Beruf, Betriebsratsarbeit und Familie scheinbar gut unter einen Hut!
    Wie sieht das bei Euch in den Betrieben aus? Sind viele Frauen auch als Vorsitzende im Betriebsrat aktiv?


    Ach übrigens: für alle, die es interessiert gibt es eine interessante Bilanz im Internet zum runterladen: „Die 2. Bilanz Chancengleicheit“ unter
    http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ge…likationen,did=76536.html


    Weiter gibt es dort auch den Führungskräfte-Monitor 2001-2006 zum Download unter
    http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ge…hstellung,did=121450.html
    Herzliche Grüße,Eure Sybille Wasmund

    Immer mehr Frauen stellen sich zur Wahl, immer mehr Frauen werden in das Betriebsratsamt gewählt. Welche Erfahrungen haben Sie als Betriebsrätin gemacht? Müssen Sie sich als Frau im Unternehmen und im Betriebsrat noch immer behaupten und gegen männliche Kollegen durchsetzen? Hat sich etwas geändert, seitdem Frauen fester Bestandteil der Betriebsrätewelt sind?

    Liebe Forumsteilnehmer und Forumsteilnehmerinnen,
    gerade wurde ein interessantes Urteil des BAG veröffentlicht: es ging um die vorzeitige Beendigung und Übertragung der Elternzeit. Das BAG hat am 21.04.2009 unter dem AZ 9 AZR 391/08 entschieden, dass die vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit möglich ist, wenn der Arbeitgeber zustimmt.


    Der Arbeitgeber kann die Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).


    Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG).


    Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Der Arbeitgeber muß hierbei darlegen,
    welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.


    Hintergrund:
    Die Klägerin nahm Elternzeit vom 03.09.2004 bis 03.07.2007 in Anspruch.


    Am 23.06.2006 wurde das zweite Kind geboren.


    Für dieses Kind nahm sie vom 19.09.2006 bis 22.07.2009 Elternzeit in Anspruch.


    Im Anschluss wollte sie nun die beim ersten Kind nicht genutzte Elternzeit anhängen. Der Arbeitgeber verwehrte dies.


    Da der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung an billiges Ermessen gebunden ist und er darlegen hätte müssen, worin die Nachteile durch die Übertragung
    liegen, hat das BAG der Klägerin Recht gegeben.


    Übrigens: Das Bundesministerium für Familie hat am 27.02.2009 eine Broschüre zum Thema Elternzeit-Elterngeld herausgegeben. Runterzuladen unter
    http://www.bmfsfj.de/Kategorie…tionsliste,did=89272.html


    Herzliche Grüße aus Münster, Ihre Sybille Wasmund

    Liebe Betriebsräte und Betriebsrätinnen,


    herzlich willkommen im Forum zur Betriebsratswahl.


    Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen quasi vor der Tür. Sie finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 statt. Der Betriebsrat muss in einem recht aufwändigen, komplizierten und fehleranfälligen Verfahren - durch einen Wahlvorstand vorbereitet - gewählt werden. In unserem Forum zur Betriebsratswahl 2010 haben Sie die Möglichkeit Tipps und Hinweise von anderen Betriebsratsmitgliedern und Wahlvorständen zu erhalten oder selbst von Ihren Erfahrungen zu berichten.


    Viel Erfolg für Ihren Wissensaustausch wünscht Ihnen Ihren
    Sybille Wasmund!

    Hallo Cliff,
    die Rechtslage lässt hier wohl keinen Zweifel zu. (Ich gehe davon aus., dass das normale Wahlverafhren Anwendung findet):


    Es gibt keine Fristverlängerung und die neue Liste muss zugelassen werden, wenn sie keine Mängel aufweist. Damit ist die Wahl dann als echte Listenwahl weiter fotzuführen und die ursprüngliche Idee, über eine "Einheitsliste" doch noch zur eigentlich gewünschten Personenwahl zu kommen, ist dahin.
    Aber vielleicht hat ja der eine oder andere Betriebsrat noch einen Tipp auf Lager???
    Viele Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo KFV,
    Expatriates: eine Fachkraft also, die von dem international tätigen Unternehmen (Hauptsitz hier Japan), bei dem sie beschäftigt ist, vorübergehend – meist für 1–3 Jahre – an eine ausländische Zweigstelle (hier Deutschland) entsandt wird.
    Ich könnte mir vorstellen, dass so was wie eine Konzernleihe vorliegt, oder?!
    Habe einmal im Fitting-Kommentar Randnummer 200 ff. zum § 5 BetrVG gelesen und folgende Angaben gefunden:
    Eine der praktisch häufigsten Gestaltungsformen bei vom Arbeitgeber initiierter Tätigkeit eines Arbeitnehmers in ein anderes Konzernunternehmen ist das Begründen eines zweiten Arbeitsverhältnisses während das Stammarbeitsverhältnis ruht und bei Rückkehr wieder auflebt. Hier gehört der Arbeitnehmer dann betriebsverfassungsrechtlich zu beiden Betrieben...


    Erfolgt die Abordnung als organisatorische Dauerlösung in der Form, dass die Arbeitsverträge mit dem herrschenden Unternehmen abgeschlossen werden, tatsächlich der Arbeitnehemr aber in einem Betrieb eines abhängigen Unternehmens beschäftigt wird, so gehört der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich zu dem Betrieb in dem er arbeitet.
    Daneben gibt der Fitting noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten an. Es geht immer darum herauszufinden, welche Gestaltung gewählt wurde. Hierzu fehlen nähere Angaben.


    Bei dieser Konstellation würde ich raten, zur Klärung einen Anwalt einzuschalten.
    Viele Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo Josath,
    § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sagt: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."


    Ist diese Voraussetzung nicht (mehr) gegeben so gilt § 4 Absatz 2 BetrVG: Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen." Im Fitting Kommentar zum BetrG, § 4 Rn 15 steht weiter: "Der Betriebsrat des Hauptbetriebs wird zuständig, wenn ein Betriebsteil die Betriebsrats-Fähigkeit verliert, weil die Beschäftigtenzahl unter fünf absinkt und er daher nicht mehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 erfüllt. Allerdings wird hier auch auf eine andere Ansicht hingewiesen, LAG München vom 28.4.2004, 5 Sa 1375/03.


    Der alte Betriebsrat im Betriebsteil ist damit faktisch aufgelöst und der Betriebsrat des Hauptbetriebs wird zuständig.
    Viele Grüße, SybilleWasmund

    Hallo Josath,


    ich muß eingangs eine Frage stellen: Handelt es sich wirklich um einen Betriebsteil? Oder um einen eigenständigen Betrieb?
    Liegt tatsächlich ein Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG vor, dann gilt für den Fall, dass ein Mitarbeiter ausscheidet § 4 Absatz 2 BetrVG: Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
    Liegt dagegen ein Betrieb vor, wäre der Betriebsrat aufzulösen.


    Viele Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo ruland.g,


    habe im Fitting-Kommentar zum BetrVG folgende Passage zu § 8 in Randnummer 17 gefunden:
    "Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer sein aktives Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückkehrt. Folglich ist er auch nicht wählbar." In der Literatur scheint diese Frage aber unterschiedlich beantwortet zu werden: Nicolai, DB 03, 2601 und andere Ansicht Natzel in NZA 98, 1262, 1265


    Viele Grüße,
    SybilleWasmund

    Er verstößt eindeutig gegen das AGG.

    Hallo Kniggej,
    worin liegt Deines Erachtens der Verstoß gegen das AGG?


    Ich habe lediglich eine Entscheidung des BAG zur Verfassungskonformität gefunden, BAG, Beschluss vom 16.03.2005, AZ 7 ABR 40/04 :
    http://juris.bundesarbeitsgeri…t.py?Gericht=bag&nr=10555
    Danach verstoßen die im BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss sowie der in der Wahlordnung vorgesehene Listensprung weder gegen den nach Artikel 3 Absatz 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.


    Bei der angefochtenen Betriebsratswahl in einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei von neun Betriebsratssitze. Um diese Sitze konkurrierte die Vorschlagsliste zweier Gewerkschaften. Bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens entfielen auf die Liste der einen Gewerkschaft sieben Betriebsratssitze, auf die der anderen zwei Sitze. Da auf deren Liste aber keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden auf ihre Liste entfallenden Sitze der Liste mit den sieben Vertretern zugeschlagen, so dass eine weitere Frau Betriebsratsmitglied werden konnte. Die jetzt nur noch mit einem Listenplatz vertretene Gewerkschaft wandte sich dagegen und verlangte die Berichtigung des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen aber im Wesentlichen entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und eines Betriebsratsmitglieds hatte aber vor dem BAG Erfolg (BAG, Beschluss vom 16. März 2005, Aktenzeichen 7 ABR 40/04). Ein Anspruch auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht nicht, das Wahlergebnis war unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen in § 15 Absatz 2 BetrVG, § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt worden.


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,


    mich würde interessieren, ob Ihr für die kommende Wahl Flyer oder ähnliches erstellt, um für Euer Betriebsratsgremium und/ oder die eigene Person zu werben.
    Wenn ja, wie werden diese aussehen? Welche Ideen gibt es da? Außer Faltplätter erstellen, mit Bild, Namen und Abteilung.
    Ein Kunde hatte eine schöne Idee, wie ich finde:
    Einen Aushang an jeder Infotafel mit Bildern der MA die auf der Liste sind und einigen Sprüchen in Form von Sprechblasen darauf. Die Sprüche haben die Listenbewerber sich ausgedacht.


    Herzliche Grüße,
    Eure SybilleWasmund