Hallo Forum,
im Mai diesen Jahres bin ich als JAV gewählt worden. Meine Amtszeit sollte am 1. Juli beginnen.
Nun habe ich meine Abschlussprüfung am 16. Juni gehabt, vorher schon den Antrag auf Übernahme nach §9 Abs.2 BPersVG gestellt.
Mein Arbeitgeber war nun der Ansicht, das das Recht auf Übernahme für mich nicht besteht, da meine Amtszeit zum Ende des Ausbildungsverhältnisses noch nicht begonnen hatte.
Also meine Frage an Euch:
Ab welchem Zeitpunkt habe ich das Recht auf Übernahme - zum Beginn der Wahlperiode oder ab dem Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen??
Und wo steht etwas dazu.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
moundbo
Wann beginnt das Übernahmerecht???
Hallo,
wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.
Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.
Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
-
-
Hallo!
Wo eine JAV gewählt wird, da gibt es auch einen Betriebs- bzw. Personalrat.
Hast Du die mal gefragt wie sie den Fall sehen? Die haben alle für Dich gültigen Gesetze (in der Regel auch mit Kommentar) und können Dir da bestimmt auch sehr detailliert weiter helfen.
Hier ist mal der entsprechende § (ich gehe davon aus, dass das BetrVG für Dich gültig ist)... vielleicht hilft er Dir ja weiter...
Zitat§ 78a BetrVG - Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.Ich sehe hier leider nichts, das Deinen Fall regelt... Abs. 3 regelt lediglich den Fall, dass die Amtszeit der JAV vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses endet.
Aber diesen Fall kannte ich bisher nicht und ich bin sowieso kein Experte für das BetrVG... vielleicht weiß noch jemand was darüber, ansonsten kann ich wirklich nur raten den Betriebs- bzw. Personalrat anzusprechen.
Viel Glück!
Gruß, Daniela
-
Es gibt sowas, dass nennt sich "Kündigungsschutz für Wahlbewerber" (vgl. § 24 BPersVG). Dort heißt es im Kommentar:
Zitat
Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt worden ist und für den betreffenden Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt werden. Für den Wahlvorstand beginnt der Kündigungschutz unmittelbar mit der Bildung durch die zuständige Personalvertretung oder die Personalversammlung in den Fällen der §§ 21 ff. (vgl. für das BetrVG: BAG v. 04.03.1976, DB 1976, 1335). Auch ein in einer Personalversammlung gewähltes Wahlvorstandsmitglied, das nach wenigen Tagen zurücktritt, genießt Kündigungsschutz nach § 15 (3) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (vgl. für das BetrVG: BAG v. 09.10.1986, DB 1987, 792).§ 15 KSchG
Zitat
KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kündigung(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
-
Ich wusste doch, dass Dir dazu noch was einfällt kandschwar.
Danke Dir, da hab ich auch wieder was gelernt.
-
Du solltest Deine Antworten etwas ausführlicher formulieren, Daniel.
Was meinst Du denn damit? Was ist irrelevant?
So ganz ohne Bezug wirkt dieser Satz sehr aus dem Zusammenhang gerissen.
-
Hallo Nico,
also bei mir gilt das LPersVG von Rheinland-Pfalz.
Das BetrVG habe ich hier in Kopie weil das hier oft gefragt wird und mit dem BPersVG kenne ich mich gar nicht aus.
Was wäre denn jetzt besser... gar kein Tipp bzw. gar keine Hilfe oder lieber ein Tipp aus dem BetrVG, der vielleicht auf das BPersVG übertragbar ist?
Ich habe nämlich gemerkt, dass ich vieles auch auf das LPersVG RLP übertragen kann... ein bisschen Eigeninitiative muss man dann halt schon entwickeln.
Viele Grüße, Daniela
-
Hallo,
also ich hab mal in den Kommentar (arbeitnehmerfreundlich) vom BPersVG geschaut. Demnach gilt § 9 nicht für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder. Entscheident ist demnach die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, da damit die Mitgliedschaft in der JAV beginnt.
Der § 9 greift also nur, wenn man vor dem Ende der Ausbildungzeit Mitglied bzw. das Ergebnis der Wahl schon gem. den Wahlvorschriften bekannt gegeben wurde (vgl. BAG v. 22.9.83 - 6 AZR 323/81 -).Ich hab leider keine Kommentierung des BetrVG, aber ich denke die wird im §78 genauso ausfallen wie laut § 9 BPersVG.
Bis dann
-
Im Kommentar zum § 47 BPersVG "Schutz der Mitglieder des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen" nachgeschlagen, und da steht unter anderem:
ZitatAuch Wahlbewerber genießen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Wahlvorschlagsliste, auf der sie kandidiert haben, durch spätere Streichungen von Stützungsunterschriften ungültig wird; denn Wahlbewerber sind im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen mit dem Dienststellenleiter ähnlich schutzbedürftig wie die Mitglieder der Personalvertretung. Außerdem muss verhindert werden, dass der Dienststellenleiter ihm nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Ämter ausschließt (vgl. BAG v. 05.12.1980, BB 1981, 1142).
Aber bitte schau mal in dein LPersVG! Denn im BPersVG gibt es bei § 47 einen Absatz 3 der mir jetzt gar nicht so gut gefällt!!! Da steht sinngemäß drin, dass dieser Paragraph nicht für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftige in entsprechender Berufsausbildung angewandt werden kann!
-
Hallo,
ich denke wir sind uns doch darüber einig das Kündigung (demnach Kündigungsschutz) und Nicht-Übernahme (demnach Übernahme) nicht dasselbe sind (meiner Meinung nach schon, aber wenn das in der Rechtsprechung halt anders ist, kann ich das auch nicht abstreiten).Also das mit dem Kündigungsschutz steht auch in meiner Kommentierung; das mit dem Nicht-Anspruch gem. §9 aber leider auch.
Wenn jemand jetzt ein Urteil findet indem § 47 und § 9 verglichen werden, wäre das die Lösung.
Bis dann
-
Zitat von "dieter lange"
hat ein mitgliet des wahlvorstand bei der Aufsichtsratswahl auch Kündigungschutz wenn er nicht im BR ist?
Um welchen Aufsichtsrat handelt es sich?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!