Wann beginnt das Übernahmerecht???

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  • Hallo Forum,
    im Mai diesen Jahres bin ich als JAV gewählt worden. Meine Amtszeit sollte am 1. Juli beginnen.
    Nun habe ich meine Abschlussprüfung am 16. Juni gehabt, vorher schon den Antrag auf Übernahme nach §9 Abs.2 BPersVG gestellt.
    Mein Arbeitgeber war nun der Ansicht, das das Recht auf Übernahme für mich nicht besteht, da meine Amtszeit zum Ende des Ausbildungsverhältnisses noch nicht begonnen hatte.
    Also meine Frage an Euch:
    Ab welchem Zeitpunkt habe ich das Recht auf Übernahme - zum Beginn der Wahlperiode oder ab dem Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen??
    Und wo steht etwas dazu.
    Vielen Dank für Eure Hilfe!
    moundbo

  • Hallo!


    Wo eine JAV gewählt wird, da gibt es auch einen Betriebs- bzw. Personalrat. :)


    Hast Du die mal gefragt wie sie den Fall sehen? Die haben alle für Dich gültigen Gesetze (in der Regel auch mit Kommentar) und können Dir da bestimmt auch sehr detailliert weiter helfen.


    Hier ist mal der entsprechende § (ich gehe davon aus, dass das BetrVG für Dich gültig ist)... vielleicht hilft er Dir ja weiter...



    Ich sehe hier leider nichts, das Deinen Fall regelt... Abs. 3 regelt lediglich den Fall, dass die Amtszeit der JAV vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses endet. :(


    Aber diesen Fall kannte ich bisher nicht und ich bin sowieso kein Experte für das BetrVG... vielleicht weiß noch jemand was darüber, ansonsten kann ich wirklich nur raten den Betriebs- bzw. Personalrat anzusprechen.


    Viel Glück!


    Gruß, Daniela

  • Es gibt sowas, dass nennt sich "Kündigungsschutz für Wahlbewerber" (vgl. § 24 BPersVG). Dort heißt es im Kommentar:

    Zitat


    Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt worden ist und für den betreffenden Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt werden. Für den Wahlvorstand beginnt der Kündigungschutz unmittelbar mit der Bildung durch die zuständige Personalvertretung oder die Personalversammlung in den Fällen der §§ 21 ff. (vgl. für das BetrVG: BAG v. 04.03.1976, DB 1976, 1335). Auch ein in einer Personalversammlung gewähltes Wahlvorstandsmitglied, das nach wenigen Tagen zurücktritt, genießt Kündigungsschutz nach § 15 (3) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (vgl. für das BetrVG: BAG v. 09.10.1986, DB 1987, 792).


    § 15 KSchG

  • Du solltest Deine Antworten etwas ausführlicher formulieren, Daniel.


    Was meinst Du denn damit? Was ist irrelevant?


    So ganz ohne Bezug wirkt dieser Satz sehr aus dem Zusammenhang gerissen.

  • Hallo Nico,


    also bei mir gilt das LPersVG von Rheinland-Pfalz.


    Das BetrVG habe ich hier in Kopie weil das hier oft gefragt wird und mit dem BPersVG kenne ich mich gar nicht aus.


    Was wäre denn jetzt besser... gar kein Tipp bzw. gar keine Hilfe oder lieber ein Tipp aus dem BetrVG, der vielleicht auf das BPersVG übertragbar ist?


    Ich habe nämlich gemerkt, dass ich vieles auch auf das LPersVG RLP übertragen kann... ein bisschen Eigeninitiative muss man dann halt schon entwickeln. ;)


    Viele Grüße, Daniela

  • Hallo,
    also ich hab mal in den Kommentar (arbeitnehmerfreundlich) vom BPersVG geschaut. Demnach gilt § 9 nicht für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder. Entscheident ist demnach die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, da damit die Mitgliedschaft in der JAV beginnt.
    Der § 9 greift also nur, wenn man vor dem Ende der Ausbildungzeit Mitglied bzw. das Ergebnis der Wahl schon gem. den Wahlvorschriften bekannt gegeben wurde (vgl. BAG v. 22.9.83 - 6 AZR 323/81 -).


    Ich hab leider keine Kommentierung des BetrVG, aber ich denke die wird im §78 genauso ausfallen wie laut § 9 BPersVG.


    Bis dann

  • Im Kommentar zum § 47 BPersVG "Schutz der Mitglieder des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen" nachgeschlagen, und da steht unter anderem:


    Zitat

    Auch Wahlbewerber genießen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob die Wahlvorschlagsliste, auf der sie kandidiert haben, durch spätere Streichungen von Stützungsunterschriften ungültig wird; denn Wahlbewerber sind im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen mit dem Dienststellenleiter ähnlich schutzbedürftig wie die Mitglieder der Personalvertretung. Außerdem muss verhindert werden, dass der Dienststellenleiter ihm nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Ämter ausschließt (vgl. BAG v. 05.12.1980, BB 1981, 1142).


    Aber bitte schau mal in dein LPersVG! Denn im BPersVG gibt es bei § 47 einen Absatz 3 der mir jetzt gar nicht so gut gefällt!!! Da steht sinngemäß drin, dass dieser Paragraph nicht für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftige in entsprechender Berufsausbildung angewandt werden kann!

  • Hallo,
    ich denke wir sind uns doch darüber einig das Kündigung (demnach Kündigungsschutz) und Nicht-Übernahme (demnach Übernahme) nicht dasselbe sind (meiner Meinung nach schon, aber wenn das in der Rechtsprechung halt anders ist, kann ich das auch nicht abstreiten).


    Also das mit dem Kündigungsschutz steht auch in meiner Kommentierung; das mit dem Nicht-Anspruch gem. §9 aber leider auch.


    Wenn jemand jetzt ein Urteil findet indem § 47 und § 9 verglichen werden, wäre das die Lösung. 8)


    Bis dann

  • Zitat von "dieter lange"

    hat ein mitgliet des wahlvorstand bei der Aufsichtsratswahl auch Kündigungschutz wenn er nicht im BR ist? :?: :?:


    Um welchen Aufsichtsrat handelt es sich?

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