Kündigungsschutz

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  • Hallo


    ich habe zwei Fragen bezüglich dem besonderen Kündigungsschutz für Javis.


    1. Ab wann beginnt der Kündigungsschutz?? Mit der Kandidatur oder erst, wenn man in die JAV gewählt wird???


    2. Greift der Kündigungsschutz während der Probezeit??? Also wenn ein Azubi neu ist und sich noch in der Probezeit befindet, kann man trotz Kandidatur und/oder JAV-Amt trotzdem in der Probezeit kündigen oder hat er dort auch schon seinen besonderen Kündigungsschutz??


    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.


    THX

  • Es geht nicht um mich... wir haben seit 1. Oktober neue Azubis und der eine steht auf der Kippe, ob er während der Probezeit gekündigt wird oder nicht... und jetzt möchte er sich eben zur JAV Wahl aufstellen lassen. Daher meine Fragen oben.


    Danke

  • Also Grundsätzlich gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht


    Außerdem zählen Gesetze mehr als z. B. Tarifverträge.


    Das heißt wenn ein Tarifvertrag (z. B. TVöD) regelt, dass in der Probezeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden kann, das BetrVG oder ein anderes Personalvertretungsgesetz aber regelt, dass ein JAVi einen besonderen Schutz genießt, dann gilt ganz klar das Gesetz!


    So sehe ich das jedenfalls.


    Eine JAV-Kandidatur begründet keinen besonderen Kündigungsschutz.
    Erst ein gewähltes JAV-Mitglied genießt diesen Schutz. Ersatzmitglieder genießen diesen Schutz erst, wenn sie mindestens ein Mal aktiv vertretungsweise JAV-Arbeit gemacht haben. Z. B. Teilnahme an Sitzung etc.


    Für eine verbindliche rechtliche Aussage wende Dich bitte an Deine Gewerkschaft oder an einen Rechtsanwalt.


    Gruß, Daniela

  • und darum ist halt die Gültigkeit des Gesetzes so wichtig:
    nach dem NPersVG bzw. der Wahlordnung dazu genießen glaube ich auch die Kandidaten von der Abgabe des Wahlvorschlags bis zur Wahl einen gewissen Kündigungsschutz...


    dafür würde eine einmalige pder kurzfristige Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes für Ersatzmitglieder noch keinen Kündigungsschutz begründen! Zum Übernahmeanspruch gab es mal ein Urteil, dass die Vertretung über einen längeren in sich geschlossenen Zeitraum oder über die gesamte Wahlperiode in einer Häufigkeit erfolgt sein muss, dass es den Tätigkeiten eines ordentlichen Mitgliedes gleich kommt - ich könnte mir vorstellen, dass das für den Kündigungsschutz entsprechend anwendbar ist?!


    aber genau weiß ich es halt auch nicht - um so wichtiger: wir brauchen das anwendbare Gesetz, um dort nachlesen bzw. entsprechende Urteile suchen zu können!!!!!!!

  • Zitat von "Daniela"

    *g* War "Er" nicht eine "Sie"? ;)


    Ah, tut mir leid ConAirchen, wollte dir nicht zu Nahe treten! Ich meinte natürlich "Sie" ;)


    Btw: Die Frage nach dem Gesetz, das gilt, ist noch offen, Antonio

  • Ich habe mal in meine Glaskugel geguckt und folgende Infos aus der Nebelsuppe gezogen:


    ad Frage 1: Der Kündigungsschutz besteht für alle an der Wahl teilnehmenden Kandidaten sowie den Wahlvorstand bis zur Konstituierenden Sitzung. Danach nur noch für die gewählten Vertreter.


    ad Frage 2:
    Gehen wir mal davon aus das es sich um das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelt, also freie Wirtschaft.


    Es gilt:

    Zitat

    § 8 BetrVG Wählbarkeit
    (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören
    oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.


    (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.


    Das wichtigste ist oben markiert! Der Gesetzgeber hat damit ausgeschlossen, dass eine Person die sich noch in einem Probeverhältnis befindet sich zu einer Belegschaftsvertretung wählen lassen kann! (Wäre ja noch schöner!!!)


    Um es ganz platt zu sagen: Nein, er darf sich noch nicht einmal aufstellen lassen!

  • eine dem § 8 entsprechende Regelung soll im NPersVG glaube ich geändert werden, damit die Azubis im 1. Ausbildungsjahr nicht von der Wahl ausgeschlossen sind - aber ich weiß gerade nicht, ob es auf weniger Monate reduziert oder ganz abgeschafft werden sollte...


    nur zur Verdeutlichung, dass für eine definitive Antwort immer noch das geltende Gesetz notwendig ist!!!!!!! :twisted:

  • Hallo,
    kandschwar: Ich glaube da liegt´s du was die JAV-Wahl angeht falsch.

    Zitat

    § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit von JAV´lern


    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.


    (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


    Nur Satz 3 findet Anwendung für die JAV-Wahl, Satz 1 dagegen nicht.
    Damit wären auch Azubis in der Probezeit in die JAV wählbar.


    Bis dann

  • Mal ne eigene Frage...
    Darf der ersten Jugendvertretung, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, gekündigt werden, bzw. darf ein abgelaufener Vertrag in der laufenden Amtszeit nicht verlängert werden?


    Unser Gesetz: BayPVG

  • Kündigung ist (fast) nur außerordentlich möglich, auf die Verlängerung eines befristeten AV hat die Mitgliedschaft in einer Personalvertretung überhaupt keinen Einfluss! (schließlich gibt es kein in den PersVGs festgeschriebenes Recht auf Verlängerung eines auslaufenden Vertrages, sondern lediglich einen Kündigungsschutz und einen Übernahmeanspruch!)

  • einen Übernahmeanspruch hat man nur direkt im Anschluss an die Ausbildung, wenn man erstmal einen befristeten Vertrag unterschrieben hat, hat man darauf konkludent verzichtet!


    Rechtsgrundlagen sind Art. 62 i.V.m. Art. 47 BayPVG für den Kündigungsschutz und § 9 BPersVG für den Übernahmeanspruch

  • Also ist es ganz dem Vorgesetzten überlassen, was er nach Beendigung des Vertrages mit dem JAV-Mitglied macht.


    Und wie läuft das ab, wenn der Vertrag zwar zu Ende ist, aber die JAV-Mitgliedschaft noch ungefähr 2 Monate länger ist? Kann man dann so einfach ausgestellt werden?

  • Die Mitgliedschaft in der JAV endet mit dem Ausscheiden aus der Firma!


    Da kaum jemand erst während der Laufzeit eines befristeten Vertrages in die JAV gewählt wird, gehe ich davon aus, dass du deinen Übernahmeanspruch nach Ende der Ausbildung bewusst nicht in Anspruch genommen hast, somit gibt`s jetzt auch keinen Grund dem AG Willkür vorzuwerfen; du hattest deine Chance!

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