JAV und der 78a Abs. 3

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  • Hallo,


    den § 78a BetrVG kennen ja die meisten. Ich hab eine kleine Verständnisfrage, ich bezieh mich auf Abs. 3:


    Wenn mein Ausbildungsverhältnis bis 30.09.2008 geht und ich am 30.04.2005 in die JAV gewählt wurde, hab ich gem. § 78a Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf unbefistete Übernahme, oder seh bzw. rechne ich das falsch?


    Btw: Es geht mir bei der JAV Arbeit nicht um den Anspruch, da ich ja vorher auch nicht wusste, dass es so eine Übernahmeregelung kraft Gesetz gibt, falls das einer denken sollte.

  • Hallo,
    ja du hast solange einen Anspruch auf Übernahme nach §78 BetrVG wie du oderentliches Mitglied der JAV oder des BR bist. Desweiteren kann ein ehem. JAV´ler/BR auch einen Anspruch auf Übernahme gelten machen, wenn seine Ausbildung innerhalb von 2 Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt endet.


    Der Anpruch begründet sich also schon mit dem Ergebnis der JAV-Wahl, man muss also keine Mindestzeit in der JAV verbringen.


    Bis dann

  • Zitat von "Dominic"

    schnipp...
    Der Anpruch begründet sich also schon mit dem Ergebnis der JAV-Wahl, man muss also keine Mindestzeit in der JAV verbringen. ...schnapp


    Es ist zwar keine Mindestzeit notwendig, aber es muß mindestens einmal (nachweislich) eine JAV-Tätigkeit wahrgenommen worden sein. Am besten bietet sich dazu die Teilnahme an der Betriebs- oder Personalratssitzung an, für die man eine Einladung bekommen hat und auch auf der Teilnehmerliste steht (gilt in erster Linie nur für Ersatzmitglieder).

  • Es ging mir auch darum, ob ich, auch wenn meine JAV Amtszeit am 30.04.2008 endet, obwohl meine Ausbildung erst am 30.08.2008 vorbei ist, trotzdem den Schutz noch habe, gem. § 78a Abs. 3.


    Das Ganze ist ja innerhalb dieser Jahresfrist, also hab ich den Anspruch auch noch, würde ich mal sagen.


    Ist es unangebracht, wenn man den Personalrat, bzw. den/die Vorsitzende/n das fragt?

  • mal eine kurze Zwischenfrage: bist du sicher, dass das BetrVG für dich gilt? Weil du von deinem Personalrat schreibst und es einen solchen eigentlich nur im Geltungsbereich von Personalvertratungsgesetzen gibt!


    Ansonsten: natürlich kannst du deinen Personal- oder Betriebsrat nach soetwas fragen, dazu ist er doch da! ;)

  • hm, ich denke das LPersVG Bbg gilt für mich.
    Ich dachte das BetrVG ist analog zu dem LPersVG anzuwenden, täusch ich mich?


    Ganz nebenbei: Hat einer einen Link zum LPersVG Bbg? Beo Google hab ich nichts gefunden.

  • Vor einer Sekunde hab ichs auch mit Ausschreiben vom LPersVG Bbg probiert! Danke dir! :oops:


    Im LPersVG Bbg finde ich nichts von Übernahme, muss ich das auf das BPersVG zurückgreifen (§ 9)? Oder gibt es im LPersVG Bbg so eine Regelung nicht?

  • Zitat von "Michael B."

    Vor einer Sekunde hab ichs auch mit Ausschreiben vom LPersVG Bbg probiert! Danke dir! :oops:


    Im LPersVG Bbg finde ich nichts von Übernahme, muss ich das auf das BPersVG zurückgreifen (§ 9)? Oder gibt es im LPersVG Bbg so eine Regelung nicht?


    Michael B.! Wer liest ist klar im Vorteil!!!
    Wir lesen also mal § 9 des LPersVG Brandenburg:

    Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
    Neben dem unmittelbar anzuwendenden § 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.


    Jetzt alles klar?

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