Stützliste für die JAV-WAHL

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  • Für das Betriebsverfassunggesetz gilt § 14 Absatz 4 und 5:

    Zitat

    (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.


    (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein.


    Für das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt § 19 Absatz 4:

    Zitat

    (4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

  • Hallo,
    die Anzahl der Wahlbewerber auf der Stützliste ist meines Wissens nicht vorgeschrieben.
    Man sollte jedoch darauf achten, dass auch die Stützliste Stimmen bekommen wird (allein schon durch Protestwähler). Problematisch wird dies, wenn ein Gewählter von der eigentl. Stützliste aus der JAV ausscheidet oder vertreten werden muss und keine Ersatzmitglieder auf der Liste mehr vorhanden sind. Das kann dazu führen das die Anzahl der Mitglieder des Gremiums verringert wird, da ausscheidende Mitglieder aus der einen Liste nicht durch Ersatzmitglieder aus der anderen Liste vertreten bzw. ersetzt werden dürfen.


    Bis dann

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