dauerbeschäftigung beamte?

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  • servus leute,
    hab da mal ne frage:
    bin beamten anwärter also noch azubi und nun in der jav besteht für mich die möglichkeit der dauerbeschäftigung?
    mein kollege ist angestellter (beschäftigter) der hat den antrag gestellt und er ging anscheinend durch aber es heißt so hintenrum das das alles für beamten nicht gilt.
    was kann ich davon halten?
    vielleicht kann mir jemand helfen auch anhand von gesetzen erklären was ich für rechte habe das fände ich echt nett
    gruß
    blue_wave 8)

  • Hallo Blue_wave,
    erst einmal ein paar Gegenfragen:
    Wo bist Du Anwärter? Bund oder Land (inkl. Komune)?
    Danach richtet sich die Anwendbarkeit des BPersVG (Bund) oder des jeweiligen LPersVG.


    Ich habe jetzt leider momentan mein BPersVG nicht greifbar, aber ich meine mich dunkel daran erinnern zu können, dass der "besondere Kündigungsschutz" nur für Auszubildende nicht aber für Anwärter gilt.


    So und jetzt muss ich leider noch etwas Klugscheißen:
    Ein Anwärter ist die Vorstufe zu einem Beamten. Deshalb ist die Aussage Beamtenanwärter eine Wortdoppelung.


    Ein Anwärter ist allerdings kein Auszubildender! Wenn wir uns ganz streng an die Definition des Berufsbildungsgesetz (BBiG) halten. Laienhaft gesprochen, sieht man zwar keinen Unterschied, aber gesetzlich gesehen ist es nun mal einer, von daher diese Klarstellung.


    So nun habe ich genug klugscheißerisch geschrieben. ;)

  • servus kandschwar,
    also ich weis das ich noch in der ausbildung bin ;) und in der ausbildung zum beamten bin ich auch (mittlerer dienst).
    zu uns wurde immer gesagt wir seien anwärter auch auf meinem gehalts zettel steht anwärter bezüge.
    habe ich dann keinen besonderen kündigungsschutz trotz dessen das ich azubi bin?
    werde ich dann vor dem gesetz nicht als azubi angesehen?
    für mich gilt doch auch der ganze sonstige kram azubi schutz arbeitszeit und das.
    warum würde dann dieser schutz nicht gelten?


    so nun zu deiner frage ich bin bei einer komune beschäftigt in BaWü.
    kannst du mir weiter helfen vielleicht auch mit gesetzlicher grundlage?
    ohh würde mich echt freuen wenn du mir weiter helfen könntest.
    gruß
    blue_wave

  • Moin!


    Noch mal zum Verständnis:


    Du bist Anwärter... KEIN Azubi ( :arrow: Auszubildender).


    Das BPersVG definiert das Wort Auszubildender nämlich wie folgt (§ 9):

    Zitat

    ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehender Beschäftigter


    Und da passen Beamte nicht rein.


    Und die Schutz-§§ beziehen sich im BPersVG, sowie auch z. B. im LPersVG RLP (das für Ba-Wü liegt mir nicht vor, aber da ist es sicher nicht anders) nur auf Auszubildende.


    Dieser besondere Schutz gilt somit nicht für Dich.


    Eins kann ich mir jetzt nicht verkneifen, sorry... Du bist Anwärter im mittleren Dienst... da solltest Du eigentlich das richtige Gesetz in Deiner Gesetzessammlung haben (die DVP dürfte auch bei Euch Standardwerk sein, mit dem Landesteil für Ba-Wü eben) und soviel über Rechtsanwendung wissen, dass Du Dir das selbst erarbeiten kannst.


    Gruß, Daniela

  • ok leute wenn ihr meint das das für anwärter nicht gilt....
    danke für die hilfe!!!!


    gruß
    blue_wave


    ps: aber wenn noch wer was anderes weis kann er gerne noch seinen senf abgeben ;)

  • Was soll das jetzt?


    Daniela und ich haben Dir soweit die Fragen beantwortet! Es gibt da also keinen Klärungsbedarf mehr!


    Aber Beamten muss man ja alles gaaanz langsam erklären, von daher nocheinmal:


    1. Du bist ANWÄRTER und kein Auszubildender! Da für dich das Landesbeamtengesetz für Baden-Würrtemberg gilt. Für Auszubildende gilt das Berufsbildungsgesetz und in diesem gibt es nun mal keine Anwärter (Beamte), somit ist dieses BBiG auch nicht auf Anwärter anwendbar!


    2. Der Kündigungsschutz für beamtete JAV-Mitglieder (sollte es einen geben) würdest du dann im Personalvertretungsgesetz des Landes Baden-Würrtemberg finden.


    3. Stimme ich Daniela darin überein, dass ein Anwärter wissen sollte, dass er ein Anwärter und somit zukünftiger Beamter ist und kein Auszubildender bzw. zukünftiger Tarifbeschäftigter. Mein damaliger Ausbildungsleiter hat mir auch klar bemacht, dass ich keine Ausbildung zum Bürokaufmann, sondern zum Fachangestellten für Bürokommunikation mache. Da es nunmal im öffentlichen Dienst keine "Kaufleute" gibt.


    4. Des weiteren sollte sich ein Anwärter mit den jeweiligen "Werkzeugen" in diesem Falle den Gesetzen auskennen, bzw. wissen wo es steht oder anders gesagt, wissen wie man in den jeweiligen Gesetztesbüchern und deren Kommentierung suchen muss! Als Anregung sei hier noch mal das PersVG-BW erwähnt.

  • kandschwar - mal im Ernst, Kollege. Halt den Ball flach. Von Azubis und Anwärtern, gleich in welchem Jahr, kann man nicht erwarten, dass sie sich mit einem schwierigen und komplizierten Gesetz wie einem PVG auskennen. Nicht einmal die meisten Personalrätinnen und -räte und JugendvertreterInnen kennen sich hundertprozentig mit dem Gesetz aus.


    Wenn's dir zu blöd ist, Dinge mehrfach zu erklären, reicht es völlig aus, das einfach zu sagen und nicht mit irgendwelchen saudämlichen Klischees um dich zu werfen. Klärungsbedarf scheint es ja anscheinend doch noch zu geben.


    Chareos, der § 9 BPersVG ist zumindest analog anwendbar, wenn es jeweiligen LPVG keine entsprechende Regelung gibt. Bei uns in NRW gibt es so etwas z.B. nicht, deshalb stellen Anwärterinnen und Anwärter, die in der JAV sind, den Antrag nach BPersVG. Üblicherweise. Soweit ich weiß - aber dafür leg ich meine Hand nicht ins Feuer - funktioniert das auch. Für eine genaue rechtliche Einschätzung kann man sich aber am besten an ver.di wenden, weil die Kolleginnen und Kollegen dort die verlässlichsten Infos (inkl. Gerichtsurteile etc.) haben.


    blue_wave! Wichtig! Im LPVG Ba-Wü gelten zu § 47 unmittelbar noch die §§ 107, 108, 109 und 9 aus dem BundesPVG. Für dich als Anwärter heißt das also, dass du den Antrag nach § 9 stellen könntest. Wende dich aber vorher noch an deine Jugendsekretärin/deinen Jugendsekretär bei ver.di. Ich hab dir eine PN mit den Kontaktdaten vom Pit geschickt, das ist der Landesjugendsekretär, der dir sagen kann, wohin du dich wenden kannst.

  • Zitat von "kandschwar"

    (schnipp)
    4. Des weiteren sollte sich ein Anwärter mit den jeweiligen "Werkzeugen" in diesem Falle den Gesetzen auskennen, bzw. wissen wo es steht oder anders gesagt, wissen wie man in den jeweiligen Gesetztesbüchern und deren Kommentierung suchen muss! Als Anregung sei hier noch mal das PersVG-BW erwähnt. (schnapp)


    Okay, gebe zu das die Formulierung im ersten Halbsatz mir etwas aus den Fingern geglitten ist. Damit habe ich den bekannten Spruch: "Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo es steht." gemeint.


    Im öffentlichen Dienst ist nun mal das Handwerkszeug das Gesetz und dort sollten die entsprechenden Gesetze vorliegen und was noch viel wichtiger als die eigentlichen Gesetze ist, die dazugehörigen Kommentare. Und wenn es eine Ausbildung zum "Verwaltungsbeamten" ist, gehe ich mal davon aus, dass die Handhabung von Gesetzen und Kommentaren auch "Ausbildungsinhalt" ist.

  • hi MathiasR,
    danke für deine unterstützung ja fand es auch sehr unsachlich was einige user geschrieben haben im bezug auf beamte .... ;)
    werde mich mal an verdi wenden danke für die hilfe :)
    gruß
    blue_wave

  • Zitat von "blue_wave"


    ja fand es auch sehr unsachlich was einige user geschrieben haben im bezug auf beamte .... ;)


    Da ich auch sowas geschrieben habe fühle ich mich jetzt mal angesprochen. ;)


    Ich stehe allerdings zu meiner Meinung, dass ein Anwärter für den mittleren Dienst eine Gesetzessammlung haben sollte in der das entsprechende Gesetz drin ist.
    Und gerade wenn es um die Übernahme geht hätte ich erwartet, dass du dir da schon mal selbst Gedanken drum gemacht und nachgeschaut hast.


    Das hat übrigens nichts damit zu tun, dass Du Beamter bist... das verlange ich von einem Verwaltungsfachangestellten z. B. (oder jedem anderen, dem seine Übernahme irgendwie wichtig ist) auch. Und ich bin der Meinung, dass das nicht zu viel verlangt ist. ;)


    Ist ja nicht persönlich gemeint, aber vielleicht schaust Du ja noch mal genauer in Deine Gesetzessammlung und machst Dir Deine Gedanken.


    Gruß, Daniela

  • Auch wenn die Aussage von "bluewave" mit einem ;) gekennzeichnet war, und somit nicht so ernst gemeint scheint/ist. Schließe ich mich Danielas Meinung an, da ich selbst auch im öD arbeite.

  • Hallo,
    möchte mich trotzdem nochmal dazu äussern.
    Es ist schon richtig von "bluewave" hier im Forum mal nachzufragen, dafür ist das Forum ja eigentlich auch gedacht.
    Bin auch aus dem öffentlichen Dienst, hab jedoch nicht in der eigentlichen Verwaltung sondern im Arbeiterbereich gelernt. Mach mitlerweile einen Job den vorher überwiegend Beamte des mD gemacht haben.
    Wenn ich nicht schon seit Beginn JAV gewesen wäre, wüsste ich viele Sachen auch nicht, gerade was Personalvertretung und Personalsachen angeht bzw. hätte sie erst in meiner letzten Verwaltungsausbildung weit nach der Lehre gelernt.


    Denkt bitte daran das die Aussagen, auch wenn sie sicher nicht böse gemeint waren, schnell als genervt oder böse interpretiert werden können. - Man kann halt die Mimik des Schreibers nicht erkennen. :wink:
    Und "Neulinge" hier im Forum könnten sowas missverstehen.


    Bis dann

  • also ein bisschen möchte ich mich zu diesem Thema auch noch einmischen, weil`s bisher doch etwas verwirrend und widersprüchlich war...


    1. das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg enthält keine spezielle Übernahmeregelung, womit (wie Mathias schon geschrieben hat) das BPersVG unmittelbar anwendbar ist (sorry, solche Konkurrenzregelungen werden bei Anwärtern des mittleren Dienstes nur theoretisch angesprochen und sicherlich noch nicht im Einführugnslehrgang praktisch geübt!!!)


    2. dann ist es falsch, dass Anwäter pauschal keine Auszubildenden sind! das stimmt zwar nach dem BBiG, aber z.B. schon nicht nach dem NPersVG (§ 50 I: "... die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), ...")


    3. ist es wieder richtig, dass Anwäter keinen Übernahmeanspruch geltend machen können (was sie allerdings nicht daran hintern sollte, einfach mal einen Antrag zu stellen, vielleicht klappt`s ja :wink: )
    dieses hat dann auch wieder zwei Gründe:
    - Anwärter sind keine Auszubildenden nach § 9 BPersVG (weil sie nicht in einem Berufsausbildungverhältnis sondern in einem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn sthehen)
    - deshalb spricht der § im Folgenden auch nur von einem "Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit", woraus zusätzlich zu ersehen ist, dass es nicht um eine Verbeamtung gehen kann


    was Kommentare betrifft, habe ich gerade mal in einem der wichtigsten zum BPersVG nachgelesen (Lorenzen/Eckstein), der allerdings neben der Klarstellung, dass § 9 nicht auf Beamtenanwärter (ja, auch das ist nicht falsch, sondern wird auch von allen beamtenrechtlichen Kommentaren genau so verwendet!!!) anwendbar ist (§ 9, Rn. 23) keine weitere Erklärung, weshalb ich dazu noch kurz auf Fricke u.a. zum NPersVG verweise. Danach ist diese Einschränkung historisch begründet und basiert auf Art. 33 II GG, wonach Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden dürfen! Zusätzlich war früher ein besonderer Schutz für diesen Personenkreis nicht erforderlich, da nur bedarfsgerecht ausgebildet und die Anwärter regelmäßig im Anschluss an den Vorbereitungsdienst auch verbeamtet wurden - da sich dies mittlerweile geändert hat, fordert Fisahn in Fricke (Basiskommentar) eine Ausweitung des Schutzgedankens auch auf Anwärter ein, aber noch ist es nicht so weit und da Beamte ja eher eine "aussterbende Rasse" sind, ist meine Einschätzung, dass das auch nicht mehr passieren wird...


    ich hoffe, das war jetzt nicht zu theoretisch und hat auch ansatzweise deine Frage nach dem "warum" beantwortet!?

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