In unseren Unternehmen (Tarifgebunden, Metall und Elektroindustrie NRW) gibt es AT Mitarbeiter (Projektplaner), die mit einen 40 Stunden Vertrag und Vertrauensarbeitszeit ausgestattet sind. Die Mitarbeiter nehmen nicht an der elektronischen Arbeitszeiterfassung teil, dokumentieren nur ihre Arbeitszeiten um den Arbeitszeitgesetz zu genügen.
Der Arbeitgeber möchte nun, dass die Projektplaner die Arbeitszeiten, die sie für die verschiedenen Projekt, die sie planen, dokumentiert. Dies war bisher nicht der Fall. Der Arbeitgeber verhandelt gerade mit dem GBR eine GBV. Da es hier noch keine Einigung gibt, versucht der Arbeitgeber nun auf lokaler Betriebsratsebene per Dienstanweisung die Arbeitszeiterfassung durchzusetzen. Die betroffenen Mitarbeiter sollen nun in einer Excel Liste die Zeiten für die Projekte dokumentieren bis es zu einer Einigung mit dem GBR gekommen ist.
Es stellt sich die Frage nach Mitbestimmungsrechte des örtliche Betriebsrat. Kommt hier evtl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Anwendung?
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