Mitbestimmungsrecht des BR bei Arbeitszeitdokumentation

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  • In unseren Unternehmen (Tarifgebunden, Metall und Elektroindustrie NRW) gibt es AT Mitarbeiter (Projektplaner), die mit einen 40 Stunden Vertrag und Vertrauensarbeitszeit ausgestattet sind. Die Mitarbeiter nehmen nicht an der elektronischen Arbeitszeiterfassung teil, dokumentieren nur ihre Arbeitszeiten um den Arbeitszeitgesetz zu genügen.
    Der Arbeitgeber möchte nun, dass die Projektplaner die Arbeitszeiten, die sie für die verschiedenen Projekt, die sie planen, dokumentiert. Dies war bisher nicht der Fall. Der Arbeitgeber verhandelt gerade mit dem GBR eine GBV. Da es hier noch keine Einigung gibt, versucht der Arbeitgeber nun auf lokaler Betriebsratsebene per Dienstanweisung die Arbeitszeiterfassung durchzusetzen. Die betroffenen Mitarbeiter sollen nun in einer Excel Liste die Zeiten für die Projekte dokumentieren bis es zu einer Einigung mit dem GBR gekommen ist.
    Es stellt sich die Frage nach Mitbestimmungsrechte des örtliche Betriebsrat. Kommt hier evtl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Anwendung?

  • Hallo,


    grundsätzlich ist dazu folgendes zu sagen:


    Bei der Arbeitszeit, der Arbeitszeiterfassung, der Zutrittskontrolle sowie bei der Erfassung von Daten hat der Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte sowie Schutz- und Überwachungspflichten:
    Nach § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG ist es zentrale Aufgabe des Betriebsrats, das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu schützen. Dazu gehört natürlich auch grundsätzlich der Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre durch unberechtigte Datenerhebung. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Das Kontrollrecht bezieht sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
    die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten,
    die Beachtung des Gebots der Datenvermeidung und Datensparsamkeit,
    die Umsetzung der technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen,
    die Gewährleistung der Rechte der Betroffenen.
    Weiterhin hat der Betriebsrat direkte Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber eine neue technische Einrichtung einführen will, die zur Mitarbeiterüberwachung geeignet ist. Hierbei geht es auch um Zeiterfassungssysteme und technische Zutrittskontrollen.
    Wichtig: Die technische Einrichtung muss nur dazu geeignet sein, Arbeitnehmer zu überwachen. Eine konkrete Absicht des Arbeitgebers ist dabei nicht erforderlich.


    MfG


    Horst

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