Arbeitsstättenverordnung 2016

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  • Hallo,


    ich habe in gerade in der ArbStättV 2016 folgendes gelesen.


    Danach dürfen nur solche Räume als Arbeitsräume betrieben werden, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (vgl. Nr. 3.4 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV). Gleiches gilt auch für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte (vgl. Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV). Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (vgl. Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV).



    Wer bestimmt den was ausreichend ist? Und was bedeutet Sichtverbindung nach außen. Reicht das dann das ich irgendwo so halbwegs nach draußen schauen kann. Oder von meinem Platz aus über den Flur durch das Fenster im Nachbarbüros. 8)


    Gruß
    Matthias

  • Wie immer wenn es um die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen geht entscheiden im Zweifelsfalle Richter was zulässig ist und was nicht. Die Richter orientieren sich dann letztendlich häufig an technsichen Richtlinien, Normen, medizinischen Erkenntnissen und ähnlichem. Hier im konkreten Falle wird man sich vorrangig auf die ASR A3.4 Beleuchtung stützen.


    Da die zitierte Passage der Arbeitsstättenrichtlinie nur den Arbeitsraum, aber nicht den einzelnen Arbeitsplatz behandelt ist es sicherlich nicht notwendig, von jedem Arbeitsplatz aus aus dem Fenster scchauen zu können.

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