Hallo,
ich habe in gerade in der ArbStättV 2016 folgendes gelesen.
Danach dürfen nur solche Räume als Arbeitsräume betrieben werden, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (vgl. Nr. 3.4 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV). Gleiches gilt auch für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte (vgl. Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV). Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (vgl. Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV).
Wer bestimmt den was ausreichend ist? Und was bedeutet Sichtverbindung nach außen. Reicht das dann das ich irgendwo so halbwegs nach draußen schauen kann. Oder von meinem Platz aus über den Flur durch das Fenster im Nachbarbüros.
Gruß
Matthias