ZitatSoll die Arbeitszeit eines Mitarbeiters aufgestockt werden, muss der Betriebsrat zustimmen. Denn die Maßnahme berühre die Belange der übrigen Mitarbeiter, so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
In dem Falle hatte der Arbeitgeber eine Stelle ausgeschrieben, dann aber statt einer Neueinstellung die Arbeitszeit mehrerer Teilzeitmitarbeiter aufgestockt. Andere Mitarbeiter hatten im Zuge dieser Veränderungen ihre Arbeitszeit herabgesetzt. Der Betriebsrat wurde bei diesen Entscheidungen nicht beteiligt. Da die Erhöhung der Arbeitszeit einer Einstellung gleichzusetzen sei, hätte der Betriebsrat angehört werden müssen. Eine Verringerung der Arbeitszeit sei hingegen nicht mitbestimmungspflichtig.
Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 59/03
Quelle: Allgemeine Zeitung - Mainz, Rhein-Main-Presse, Ausgabe Nr. 211 vom Samstag, 10. September 2005