ZitatEine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Mitarbeiter das Schreiben gelesen, sich aber dann geweigert hat, es anzunehmen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Denn für die Wirksamkeit der Kündigung genüge die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens. Das Gesetz verlange nicht, dass der Mitarbeiter auch dauerhaft im Besitz des Kündigungsschreibens bleibe.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers als verspätet und damit unzulässig zurück. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger wegen geschäftsschädigenden Verhalten fristlos gekündigt. Der Kläger wiederum hatte das Schreiben zwar im Büro des Chefs gelesen, danach aber dessen Annahme verweigert. Er war daher der Meinung, die Kündigung sei nicht wirksam geworden und er hätte deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist dagegen Klage einreichen müssen.
Das LAG jedoch folgte dieser Argumentation nicht.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 Sa 909/04
Quelle: Allgemeine Zeitung - Mainz, Rhein-Main-Presse, Ausgabe Nr. 211 vom Samstag, 10. September 2005