Hallo,
ob sich das die Arbeitgeberin bei der Formulierung der Kündigung wirklich dabei gedacht hat ? Ich glaube kaum.
Zum Sachverhalt: Die Arbeitgeberin zahlte dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Summe, die zusammen mit dem BR im Rahmen des Interessenausgleiches ausgehandelt worden war. In dem Künsigungsschreiben wurde zudem auf die Abfindungszahlung nach § 1 a KSchG verwiesen, wenn der Betroffene keine Kündigungsschutzklage erhoben haben sollte.
Der ehemalige Arbeitnehmer macht nun nah der Überweisung der ersten Abfindungssumme zusätzliche die Summe geltend, die ihm nach der Berechnung gem. § 1 a KSchG zusteht.
Das LAG gab dem doppelten Abfindungsbegehren statt, da aus dem Schreiben nicht ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Summe aus dem Interessenausgleich als ein Angebot unterbreiten wolle, welches abweichend zu den Vorgaben vonb § 1 a KSchG Geltung erhalten solle. Ebenfalls wurde keine Erfüllung dieses Anspruches durch die Überweisung der ersten Summe angenommen.
Hier geht es zum Urteil: http://www.bund-verlag.de/zeit…ung-fuer-arbeitnehmer.php
MfG
Horst