Guten Morgen zusammen,
ich würde gerne mal eine rechtliche Frage geklärt bekommen. Dürfen Schufa Auskünfte generell von allen neuen Mitarbeitern zur Einstellung vorgelegt werden? (Kreditinstitute-keine Vollbank)
Als
Nachweis für die Zuverlässigkeitsprüfung wird gemäß § 9 II Nr. 4 GWG argumentiert.
Es soll die Zuverlässigkeit aller Mitarbeiter, die der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung Vorschub leisten können, geprüft werden.
Ich bin der Meinung das eine Schufa Auskunft gegen § 32 BDSG verstößt und der BR auch Mitbestimmungpflichtig ist.
Freue mich über Anregungen und Tips.