Sondervereinbarung einzelner, zum Nachteil der übrigen Belegschaft

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  • In unserem Betrieb können Arbeitnehmer die, Laut Arbeitsvertrag, einer Schichtbereitschaft zugestimmt haben und diese aus privaten Gründen (Kind, Familiäre Angelegenheiten usw.) nicht mehr einhalten können, eine Sondervereinbarung nutzen. Diese Sondervereinbarung beinhaltet meist einen Abzug vom Netto Arbeitsentgelt in Höhe von 10%, dafür dürfen Arbeitnehmer mit dieser Regelung sich auf ein Zeit Fenster festlegen in dem Sie mit der Arbeit beginnen . Soll bedeuten wenn in meinem Arbeitsvertrag steht das ich von meinem Arbeitgeber von 7-13 Uhr eingeteilt werden kann mit der Arbeit zu beginnen, können Arbeitnehmer mit der -10% Regelung festlegen das Sie vom Arbeitgeber z.B. nur zwischen 7-9 Uhr eingeteilt werden dürfen. Daraus resultierend ergibt sich allerdings ein kleines Problem, zum einem werden die Arbeitnehmer die die -10% Regelung nicht haben natürlich vermehrt in Spätschichten eingeteilt und zum anderen lehnt unser Arbeitgeber Teilzeit Anträge ab weil es schon zu viele Kollegen gibt die die -10% Regel haben.
    Meine Frage also:


    Gibt es entsprechende §§, oder Rechtsprechung, die gegen die -10% Regel anwendbar sind?


    Ist es legitim einen Teilzeit Antrag abzulehnen der sich auf die Lage der Arbeitszeit bezieht, weil der Arbeitgeber zu viele Mitarbeiter hat die eine Sondervereinbarung besitzen die sich auf die Lage der Arbeitszeit bezieht?
    Mir scheint also hätte unser Arbeitgeber mit diesem weg eine Möglichkeit gefunden Teilzeit Anträge die sich auf die Lage der Arbeitszeit beziehen zu seinen Gunsten, mit der -10% Regel, zu umgehen.


    Und die Dritte Frage ist.
    Stellt es eine Benachteiligung, der Kollegen, dar die nicht die -10% Vereinbarung nutzen, das diese vermehrt Spätschichten machen müssen?


    Danke für die Aufmerksamkeit.

  • Die Regelung als solche finde ich schon recht ungewöhnlich. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber natürlich mit einzelnen Arbeitnehmern auch bestimmte Arbeitszeiten vereinbaren. Dieser 10% Abzug könnte dann z.B. einem anzuwendenden Tarifvertrag widersprechen. Ebenso handelt es sich vermutlich um eine mitbestimmungspflichtige Sache, wenn dieses Angebot "Festlegung der Arbeitszeiten im Tausch gegen 10% Lohn" einer größeren Zahl Arbeitnehmern gemacht wird. Zudem könnte es sich um einen Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes handeln. (Meine Überlegung geht dahin, dass Teilzeit ja vom Gesetzgeber vorgesehen eine Festlegung der Arbeitszeit beinhaltet, diese ahndet der Arbeitgeber aber mit einem 10%igen Abschlag, aber Teilzeitler dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitler, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung gibt).


    Ich habe also erhebliche Bauchschmerzen bei der 10% Regelung. Passende Rechtsprechung hierzu wird man eher nicht finden. Problem für einen BR wäre aber, dass er sich vermutlich den Zorn der Betroffenen auf sich zieht, wenn er diese Regelung stresst...


    Die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens direkt mit der Begründung "ich habe schon zu viele ..." geht nicht. Der Arbeitgeber muss sich schon konkret mit dem vorgetragenen Teilzeitbegehren auseinandersetzen. Ablehnen darf er, wenn dem Teilzeitbegehren betriebliche Gründe entgegenstehen. Also wenn z.B. auf diesem Arbeitsplatz ganztägig ein AN gebraucht wird, die Teilzeit aber nur vier Stunden vormittags umfassen soll und der Arbeitsmarkt keine Vierstundennachmittagskraft hergibt.


    Was die vermehrte Vergabe von Spätschichten für "nicht -10% er" angeht, kommt es vermutlich auf die Argumentation an. Man könnte hier möglicherweise erfolgreich mit einen Verstoß gegen den § 612a BGB argumentieren.

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