An Spinde dürfen ohne Einverständnis des Betriebsrats nicht in jedem Fall Namensschilder angebracht werden

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    "Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn betrifft die Anbringung von
    Namensschildern an Spinde zur Erleichterung der Kontrolle der Einhaltung
    von Hygienerichtlinien mittelbar das Verhalten der Mitarbeiter
    bezüglich der betrieblichen Ordnung und unterliegt aus diesem Grunde der
    Mitbestimmung des Betriebsrates.[...]"


    bit.ly/namensschilder


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    das mag zwar sein. Eine Überwachung lässt sich aber auch durch andere Maßnahmen sicherstellen. Das ist auch in unserer aller Sinne. Ich habe im Bekanntenkreis ein paar Lebensmittelkontolleure. Diese sind ( wenn man von der neu erfundenen Datenbank absieht) erst einmal dem Datenschutz verpflichtet. Die Geschichten, die diese Menschen - selbstredend ohne Namen zu nennen, auf Lager haben, sind definitiv nicht appetitanregend .


    Dass auch diese Kontrollen - bei aller Sympathie - irgendwo ihre Grenzen haben müssen, ist natürlich ebenfalls klar



    Lorenz

  • Hallo,


    das mag sein.


    Andererseits muss man aber auch immer die milderen Mittel vor Auge haben; und wenn sich nun einmal ein milderes Mittel bietet, dann sollte man von diesem auch Gebrauch machen.


    MfG


    Horst

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