Keine Haftungsgrenze bei 3 Monatsgehalten bei grob fahrlässiger Verursachung

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  • Moin,
    ist aber nicht wirklich neu.
    In den 90er Jahren wurde das schon mal vom BAG entschieden.


    Hier mal Beispiele wie die Gerichte es sehen;
    - 1. Fall: Mitführungspflicht des Reisepasses für eine Flugbegleiterin: Verschuldensgrad: mittlere Fahrlässigkeit; Schadenshöhe („Einreisestrafe”): 1510 DM; Haftungsquote: ⅓; entsprechendes Mitverschulden des Arbeitgebers (Luftfahrtunternehmen) wegen unterlassener Kontrolle der Einreisedokumente bei Flugantritt angenommen.
    - 2. Fall: Motorschaden infolge unterlassener Ölstandskontrolle durch einen Lkw-Fahrer: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 20000 DM; Haftungsquote: 30%.
    - 3. Fall: Alkoholbedingt eingeschlafener Fahrer eines Enteisungsfahrzeugs auf Flughafen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 150000 DM; Haftungsquote 2/15.
    - 4. Fall: Verabreichung einer falschen Blutgruppe durch Narkoseärztin: Verschuldensgrad: besonders grobe
    („gröbste”) Fahrlässigkeit; Schaden: 110418 DM; Haftungsquote: 100%.
    - 5. Fall: Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers wegen Ablenkung durch Handy-Telefonat mit dem Arbeitgeber: Verschuldensgrad: besonders grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6700 DM; Haftungsquote: 100%, aber Obergrenze ein Bruttomonatseinkommen; kein Mitverschulden des Arbeitgebers angenommen.
    - 6. Fall: Haftung eines Zugrestaurantleiters für in Kellnerbrieftasche abhanden gekommene Tageseinnahmen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6389,19 DM; Haftungsquote: 100%.
    - 7. Fall: Beschädigung eines Lagerhallentores durch eigenmächtige Gabelstaplerfahrt eines Auszubildenden: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6900 DM; Haftung: 1725 DM
    - 8. Fall: Beschädigung eines privat genutzten Dienstwagens durch falsches Ausparken: Schaden: 1713,80 DM; Verschuldensgrad und Haftungsquote noch durch LAG zu klären.
    - 9. Fall: Regressanspruch eines Krankenhauses gegen behandelnde Ärzte wegen Geburt eines behinderten Kindes. Schaden: 304.834,16 Euro; keine Haftung.
    Gruß
    bj

  • Hallo,


    da hast Du vollkommen recht. Viele verwechseln die Haftung mit den Vertragsstrafenregelungen, die ja zumeist nicht mehr als 3 Monate vorsehen. Das wird zumeist ( aus welchen Gründen auch immer ) dann auch bei der Haftung angenommen.


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    nichts desto trotz kann ich die Laien verstehen, die die Quotelung als Haftungsobergrenze bzw als Faktum dahingehend ansehen, dass man in (nahezu) jedem Fall nicht auf den Kosten alleine hängenbleibt.


    > Immer noch viel Geld: - 3. Fall: Alkoholbedingt eingeschlafener Fahrer eines Enteisungsfahrzeugs auf Flughafen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 150000 DM; Haftungsquote 2/15.


    > aber die volle Haftung wäre ja bedeutend mehr ins Geld gegangen . Glimpflich davongekommen, könnte dazu sagen.,


    MfG


    Horst

  • Hallo,


    ja - sicherlich schon interessant. Man sollte dennoch nicht zum Alkoholismus am Arbeitsplatze raten. Bei weitem nicht. Das Urteil ist in diesem Fall schon sehr mild ausgefallen. Es gibt aber auch Urteile, die eine härtere Gangart zur Grundlage hatten.




    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    sobald Alkohol mit im Spiel ist, hört es auf . Dann ist man selber eigentlich immer mit im Haftungsboot. Man sollte sich auch nie auf Quoten verlassen. Die kann auch schnell einmal bei 100% zu den eigenen Lasten gereichen.,



    Viele Grüße


    Sascha

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