Thema : unbefristete Leiharbeit

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  • Er wird "voller Arbeitnehmer; nicht bei dem Unternehmen selber, sondern bei seinem Verleiher:


    Hmmm, das sieht die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg aber anders, sie ist der Auffassung, ""dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht.".


    Ähnlich hatte sich die 4. Kammer im Dezember im Rahmen eines Beschlussverfahrens positioniert, während die 7. Kammer im Oktober in einem nahezu identiscchen Verfahren (zu dem der 7- Kammer) ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht erkennen wollte.


    So kann man also nur hoffen, dass möglichst viele dieser Verfahren in die Revision gehen um hier Rechtsklarheit zu schaffen. Aber auch dann darf nicht übersehen werden, dass sich das LAG ausdrücklich darauf bezog, dass es sich hier um einen konzerneigenen Arbeitnehmerüberlasser handelt, der nicht am Markt tätig ist.

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