Entgeldfortsetzung

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  • Ich hätte hier folgende Fragestellung: In einer Abteilung ist es an zwei Tagen im Januar wegen Reperaturarbeiten z.T. nicht möglich zu arbeiten. Den Kollegen gibt man u.a. die Wahlmöglichkeit an zwei Samstagen die Zeit vorzuarbeiten. Ein Kollege arbeitet einen Samstag, am zweiten Samstag ist er für die gesamte Woche (einschließlich Samstag) arbeitsunfähig geschrieben. Die Ansicht des Betriebsrates ist es das auch für den Samstag das Entgeldfortzahlungsgesetz zu Geltung kommen muss, da der Kollege ja am Samstag gearbeitet hätte. Der Arbeitgeber sieht das anders, der Samstag sei kein regulärer Arbeitstag und deshalb auch nicht zu bezahlen. Leider kann ich keinen Text finden der unsere Auffassung unterstützt. Auch die generelle Frage, ein Arbeitgeber vereinbart mit einem Arbeitnehmer freiwillige Überstunden an einem Samstag (keine angewiesene Überstunden), wie wird dieser Tag im Krankheitsfall berechnet?

  • Hallo Gric,


    das zählt definitiv zur Arbeitszeit. Das betriebliche Risiko, dass aufgrund von Reparaturarbeiten nicht gearbeitet werden kann, gehört ganz klar in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Wenn sodann schon ein Ausweichtermin vereinbart wird, um die Reparaturen zu kompensieren, dann zählt es auch zu dem Risiko des Arbeitgebers, dass an diesem Tag einer der Mitarbeiter krank wird.


    Wenn die Argumentation des AG durchgehen würde, dann hätten wir in Deutschland gar keine regulären Arbeitszeiten mehr - sondern nur noch Ausweichtermine ;)




    MfG


    Horst

  • Bei Arbeitsunfähigkeit gilt das "Lohnausfallprinzip", d.h. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entlohnung die ihm auch zugestanden hätte, wenn er wie vorgesehen gearbeitet hätte.



    Entgteltfortzahlungsgesetz:
    "§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne
    daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
    für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
    (...)"


    Demnach dürfte klr sein, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht: Der Arbeitnehmerwurde infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (er höätte arbeiten müssen, konnte aber nicht, weil er krank war).



    "§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
    (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für
    ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
    "


    "Regelmäßige" Arbeitszeit bedeutet keines wegs "immer wiederkehrend", sondern "gemäß der vereinbarten Regeln" und das ist hier die Diensteinteilung. Gemäß dieser hätte der AN am Samstag arbeiten müssen. Also steht ih hierfür auch das Entgelt zu.

  • Hallo,


    vielleicht noch eine kleine Ergänzung: In älteren Büchern wird in diesem Falle immer die "Betriebsrisikolehre" genannt. Dieses Dogma wird aber von der Rechtsprechung nicht mehr verwendet. Aus diesem Grund sollte man, sofern man denn in diesem Falle tatsächlich mit einem Anwalt des AG zu tun bekommt, diesen Begriff tunlichst vermeiden, um ihm nicht das Gefühl zu geben, dass man keine aktuellen Kenntnisse habe.


    Im Endeffekt hat sich nicht allzuviel geändert - nur diesen o.g. Begriff sollte man, so passend er auch in diesem Falle sein mag, nicht nennen.


    Viele Grüße


    Sascha

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