S.P.O.N. Mobbingfolgen keine Berufskrankheit

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  • Hallo,


    na ja - also das ist eigentlich klar. als Unfall wird ja per SGB sowieso nur ein plötzlich, von außen auf den Körper eindringendes Ereignis akzeptiert. Somit sind Mobbingsituationen schon einmal kein Unfall; und die Unfallkasse ist nicht zuständig.


    Eigentlich spektakuläre, dass das dem Spiegel ein Artikel wert ist.


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Dass es kein Unfall im juristischen Sinne ist, mag ja einigermaßen auf der hand liegen. Zumindest für denjenigen, der sich schon einmal mit dem Unfallbegriff im rechtlichen Sinne vertraut gemacht hat.
    Ob es sich bei den Folgen von Mobbing allerdings nicht um eine Berufskrankheit handeln könnte, ist m.E. alles andere als klar offenkundig. Und eben darauf lag ja wohl der Schwerpunkt des Artikels (s.Überschrift)

  • Nach der derzeitigen Rechtslage sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.


    Damit ist eigentlich nicht verwunderlich dass Mobbingfolgen nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können.


    Man könnte die Definition einer Berufskrankheit natürlich überdenken...


    Für die Opfer könnte es hilfreich sein, wenn nicht sie sich am Täter schadlos halten müssten, sondern dieses die BG stellvertretend für sie tun würde.

  • Mit den besonderen Einwirkungen auch die "lieben" Kollegen zu erfassen, damit hätte ich wenig Schwierigkeiten. Es fällt mir aber schwer, versicherte Tätigkeiten zu benennen, durch die die AN dem Mobbing in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind, als die übrige Bevölkerung.


    Selbst wenn man nun zu einer Auswahl an Tätigkeiten käme, bei denen die Belastung durch Mobbing erheblich höher wären als in anderen Berufstätigkeiten, käme man dann zu dem sehr unbefriedigenden Ergebnis, dass z.B. der gemobbte Koch Anspruch auf Zahlungen von der BG hätte, die gemöbbte Versicherungskauffrau hingegen nicht.

  • Guten Nachmittag!


    Noch unbefriedigender ist es mMn, den Versicherungsnehmern hier den Anspruch nicht zu gewähren. Läuft wohl alles auf eine Erforderlichkeit der Neudefinition hinaus, wie sie oben bereits erwähnt wurde. Wünschenswerterweise durch richterliche Rechtsfortbildung, da ist der Einfluss der Lobbyi...ich meine natürlich der Interessenvertreter nicht so groß. :rolleyes:

  • Hallo,


    in den USA halte ich die Summe für möglich. In Deutschland wird das nicht möglich sein. Andererseits finde ich den Ansatz nicht schlecht. Wenn man mit 52 Jahren rausgemobbt wird, ist die Wahrscheinlichkeit auf eine gleichwertige Stelle meines Erachtens nach recht gering.


    Viele Grüße


    Sascha

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