Hallo,
das OVG Niedersachsen stellte fest, dass § 9 II PersVG kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn man als Ersatzmitglied nicht aufgrund objektiver Gründe tätig (und geladen) worden ist. Im konkreten Fall ging es um eine JAV Vertretung aufgrund "besonderer dienstlicher Belastungen " . Die Klägerin war somit nicht wirksam als Ersatzmitglied tätig. Aus diesem Grund kam ihr auch nicht die Schutzfunktion des § 9 II PersVG zugute
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