Änderung der Arbeitzeit kann über Direktionsrecht gedeckt sein.

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  • Hallo,


    die Überschrift ist aber recht irreführend.


    Selbstverständlich kann durch das Weisungsrecht § 102 BetrVG in der Anwendung ausgeschlossen sein.


    Andererseits ist dies nicht ohne weiteres der Fal. Das lässt sich daran erkennen, dass das Gericht gewissenhaft geprüft hat, ob das Weisungsrecht durch das Entstehen einer betrieblichen Übung erloschen ist oder dieses Erlöschen nicht durch den Verzicht des Arbeitgebers auf eben dieses Weisungsrecht zustande gekommen sein könnte.


    Dabei darf man nicht vergessen, dass es dazu nicht unbedingt immer schlichtweg eine ausdrückliche Erklärung diesbezüglich vorliegen muss.


    Vielmehr können auch konkludente Verhaltensweisen ausreichend sein.


    Viele Grüße,


    Sascha

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