Hallo,
anbei mal ein Urteil, in dem die Beteiligung des BR obsolet war. Denn die Änderungskündigung war schon vom Direktionsrecht des AG abgedeckt; der BR durfte somit diese Kündigung nicht gem. § 102 BetrvG für unwirksam halten.
Link: http://lexetius.com/2012,3545
MfG
Horst