Informationszeitraum für den Wirtschaftsausschuss

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  • Wer weiß, ob es eine gerichtliche Entscheidung gibt, bis wann ein Wirtsschaftsausschuss die Unterlagen zur Sitzung bekommen muss? Wie ist der Mindestzeitraum?


    Moin
    im Urteil des BAG, Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 , steht ua,


    a) Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, wann der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Nach § 106 II BetrVG muß der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zwar "rechtzeitig" über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichten. Doch bezieht sich das Wort "rechtzeitig" nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Information über die wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt werden muß.


    Ob die Unterlagen vor der Sitzung vorzulegen sind oder erst in der Sitzung, läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Andererseits folgt aus § 108 III BetrVG noch nicht, daß der Unternehmer die Unterlagen nur in der Sitzung vorzulegen hat, nicht auch schon vor der Sitzung. Diese Bestimmung betrifft zwar die Vorgänge in der Sitzung selbst. Das weist der sachliche Zusammenhang aus, in dem § 108 III BetrVG steht.


    Was im Einzelfall an Vorbereitung auf seiten des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist, hängt von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Handelt es sich um Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können, bedürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einer entsprechend gründlichen Vorbereitung. Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser, § 106 Rdnr. 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rdnr. 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearb., § 106 Rdnr. 53; Föhr, Betr 1976, 1383). Deshalb sind in diesen Fällen die Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen.


    Gruß
    bj

  • Hallo,


    bitte nicht persönlich nehmen, blackjack; die Antwort ist ja vollkommen richtig und zutreffend.


    Nur was Rechtsprechung und Kommentatur dann wieder dem Einzelfall überlassen, ist:


    Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können ... ; Das wird wahrscheinlich jeder AG bzw BA für sich persönlich wieder anders beurteilen wollen.


    Somit drehen wir uns dann wieder im Kreis.



    MfG


    Horst

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