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  • Hallo Leute


    Ich bin bei uns in der JAV und es ist eine Sitzung geplant. Der BR hat ein Mitglied beauftragt dass dabei beiseitzen soll. Alles soweit kein Problem, steht ja direkt im 65 Paragrafen drin. Gestern sprach mich dann der Vorsitzende an und meinte er wolle auch beisitzen. So richtig super finden wir von der JAV das nicht (uns macht das etwas nerwös) und haben noch mals in den §65 geguckt. Ist der nicht eindeutig das nur der Vorsitzende ODER ein Beauftragter dabei sein darf?


    LG
    Ben

  • Hallo Ben,


    Der Vorsitzende hat das Recht, sozusagen sich selbst oder einen Vertreter zu schicken. Klarer Wortlaut. SIch oder einen anderen. Da lässt das Gesetz keinen Spielraum für mehr.


    Andererseits handelt es sich hier auch um eine sog. KANN- Vorschrift. Der BRV oder die andere Person müssen nicht teilnehmen. Dabei ist aber zu beachten, dass mehrmaliges Fernbleiben unter Umständen aber auch eine grobe Pflichtverletzung im Rahmen der Amtsführung darstellen kann.


    Andererseits verstehe ich nicht, was unbedingt so schlimm daran sein soll. Klar kann ich verstehen, dass Ihr nervös seid, wenn 2 BR Mitglieder zugegen sind. A


    Anderersseits ist es doch soweit gar nicht einmal schlecht weil § 65 damit erreichen will, dass man Euch auf der einen Seite fachkundig berät und andererseits Ihr Ihnen auch Eure Probleme aus dem JAV - Alltag mitteilen könnt. Ferner ergibt sich doch auch eine Art Wertschätzung dadurch , dass der BR nicht einfach nur toleriert, sondern sich auch Mühe macht.


    Dies gilt natürlich nur dann, wenn mit dem Betriebsfrieden in Ordnung ist. Wenn Ihr gravierende Befürchtungen habt, dass die Sitzung eher contraproduktiv werden könnte, sollte man die Wortlautargumentation beim BRV vielleicht durchaus einmal anbringen.


    MfG


    Horst

  • Hallo Benjes,


    das mag je nach Verständnis anders beurteilt werden können. Man muss aufpassen, dass es wirklich bei einer Beratungssituation bleibt und nicht in Lehrmeisterrei ausartet. Diese Gefahr sehe ich bei diesem Konstellationen. Dass ein BRV und auch ein Beisitzer generell mehr Lehrgänge und Seminare besucht hat, sollte eigentliche jedem klar sein. Gleiches gilt selbstredend auch für Erfahrungsschätze. Da muss schon aufgepasst werden, dass die Sache nicht zur "Prüfungssituation" wird.


    Viele Grüße,.


    Sascha

  • BetrVG § 65 (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § ... 30 ... entsprechend.


    BetrVG § 30 Satz 4: Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.


    Also sind auch die JAV-Sitzungen nicht öffentlich!


    BetrVG § 65 (2) Satz 2: An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.



    Daraus kann ich nur schließen dass die JAV nur ein BR-Mitglied zulassen darf! Der Beschluss des BR, zwei Mitglieder zu entsenden ist meines Erachtens rechtswirdig.

  • Hallo ,


    für diese Ansicht ist ebenfalls anzuführen, dass der Wortlaut der Vorschrift keinen Sinn ergeben würde. Wenn es wirklich irrelevant wäre, so hätte man auch die Formuierung "unter Beteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates" auch gereicht.


    Gruß,


    Lorenz

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