Arbeitsgericht Dessau-Roßlau:Betätigung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons bei beleidigendem Posting kann Kündigung rechtfertigen

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  • Hallo zusammen,


    dass nicht nur die ehernen Regeln "Augen auf im Rechtsverkehr" und "Bürgen Sie nie!" durchaus befolgenswert sein können, wusste ich ja bereits. Auch, dass man sich über die möglichen Auswirkungen eigener Postings und Meinungskundgaben im Internet grundsätzlich bewusst sein sollte.


    Dass das bloße Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons bei Facebook unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann, hatte ich mir bislang in vollem Umfang allerdings noch nicht bewusst gemacht.


    Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hatte vor kurzem einen solchen Fall zu entscheiden: Mann macht bei Facebook negativen Eintrag über den Vorstand der Bank, bei der seine Ehefrau seit 25 Jahren tätig ist und nutzt dann den Facebook-Account seiner Frau, um den Beitrag zu "liken". So taucht der Name seiner Ehefrau unter dem Beitrag mit dem Hinweis "Gefällt mir" auf. Das wiederum gefällt der Bank überhaupt nicht und sie kündigt der Ehefrau fristlos. In diesem Fall ist die Ehefrau nur deshalb davongekommen, weil die Arbeitsrichter der Auffassung waren, dass sie aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit vor einer fristlosen Kündigung zunächst hätte abgemahnt werden müssen.


    Alles weitere könnt ihr hier nachlesen: http://www.anwalt.de/rechtstip…rechtfertigen_025933.html


    Also: Immer erst denken, dann auf "Gefällt mir" klicken! ;)

  • Bei allem Respekt: Das war aber auch nicht besonders clever vom Ehemann. Bei Facebook kann man ein solches LIKE doch nachträglich auch wieder löschen, oder? (Habe das selbst nicht)


    LG,
    Hanna

    Hallo Hanna,


    schlau war das natürlich nicht, das stimmt schon. Zu Deiner Frage: Du kannst jegliche "Gefällt mir"-Angabe bei Facebook natürlich auch wieder entfernen. Daran, was man mal irgendwo gemocht hat, muss man sich aber auch erst einmal erinnern. Die Kunst (oder Krux?) ist es, den Überblick zu behalten :)

  • Hallo,


    ich glaube eher, dass es sich die Richter hier aus Effizenzgründen etwas einfach gemacht haben. Wenn erst recht aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit nicht gekündigt werden darf, dann braucht man nicht weiter darauf eingehen.


    Als Parallele: In diesem Forum wurde auch schon einmal ein Fall präsentiert, in dem das BAG geurteilt hat, dass kurzfristige, nicht wiederholte emotionale Ausbrüche keine Kündigung rechtfertigen können. In diesem Fall ging es um Äußerungen, die offensichtlichst beleidigende Charaktere hatten. Im Umkehrschluss wäre eine Kündigung allein vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt gewesen.


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Hallo Sascha,


    guter Hinweis mit der Effizienz. Das ist natürlich durchaus möglich.


    Über Deinen Verweis auf die BAG-Entscheidung zu einer Kündigung bei einmaliger Beleidigung eines Vorgesetzten bin ich noch auf einen interessanten Gedankengang gekommen:


    Natürlich muss immer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung im Einzelfall erfolgen. In diesem Zusammenhang wird man in Fällen, in denen der Beleidigung ein Streitgespräch oder ein ohnehin schwelender Konflikt vorausging und die Beleidigung selbst quasi im "Affekt" erfolgte, regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass eine Abmahnung zunächst auch ausreichend gewesen wäre. Gerade dieser Affektgesichtspunkt dürfte bei dem Klicken eines "Gefällt mir"-Buttons bei Facebook aber wohl eher eine untergeordnete Rolle spielen, wird sich der Arbeitnehmer beim Betätigen des Buttons wohl seltenst in einer
    emotionalen Extremsituation befinden. Insofern ist es eigentlich gar nicht so abwegig, bei diesen Sachverhalten im Einzelfall die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung anzunehmen. Interessant, gestern fand ich das tatsächlich noch völlig unsinnig.

  • Hallo,


    das kann natürlich sein.


    Ich muss aber offen und ehrlich zugeben, dass ich diesen besagten Button auch schon im Affekt betätigt habe; iSv "genau richtig !!!" und ich habe gedrückt.


    Schade, dass in dem Urteil dieser Gedankengang nicht zu finden ist.


    MfG,


    Horst

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