Nützliche Hinweise für alle Teilnehmer mit einem Nebenjob

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  • Hallo,


    sicherlich kann man sich dabei auch in die Nesseln setzen. Wenn es um das Thema Nebenjob geht, ist für die meisten aber viel mehr erschrecken, wie sehr sich die steuerlichen Abgaben erhöhen. Mir sind Fälle bekannt, in denen genau aus diesem Grund die Tätigkeit wieder beendet worden ist.


    Gruß,


    Sascha

  • Hallo Stelko,


    da stimme ich Dir zu. Diesbezüglich muss man durchaus aufpassen. Ferner sind auch die Sätze für die Abgaben zur Sozialversicherung zu beachten. Bevor man enttäuscht vondannen zieht, sollte man sich durch einen Fachmann vorrechnen lassen, wie viel vom eigentlichen Lohn noch über bleibt. Andererseits sollte man nicht vorschnell die Flinte ins Korn werfen. Zumeist kommt es auf die Beschäfitgungsformen an sich an. In bestimmten Kombinationen kann ein Nebenjob durchaus wirksam sein. Letztlich sollte man sich diesbezüglich aber bereits vor dem Eintritt in des Nebenarbeitsverhältnis im Klaren sein, damit es später keine Enttäuschungen gibt.


    Gruß,


    Lorenz

  • Moin,
    eine Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nicht untersagen. Zur Nebentätigkeit ist ein Arbeitnehmer aufgrund der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich berechtigt. Nur wenn ihre Ausübung die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit beeinträchtigt oder ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Zulässig ist jedoch die Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Die Nebentätigkeitsgenehmigung muss allerdings erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.
    Einer Nebentätigkeit kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nachgehen (zum Erlaubnisvorbehalt während der Elternzeit s. § 15 Abs. 4 BEEG). Da er nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung zu stellen hat, sondern nur unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten innerhalb der vorgegebenen Arbeitszeit zu arbeiten hat, steht es ihm frei, eine zusätzliche Nebentätigkeit auszuüben. Dies folgt für Nebentätigkeiten beruflicher Natur aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach auch die Ausübung einer zweiten oder dritten Erwerbstätigkeit geschützt ist. Wegen anderer entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeiten kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) stützen.
    Unter Einbeziehung der Nebenbeschäftigung darf die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstgrenze nicht überschritten werden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit die Beschäftigungszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Die Nebentätigkeit darf den Arbeitnehmer nicht so in Anspruch nehmen, dass er nicht in der Lage ist, seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere darf es daher durch die Nebenbeschäftigung nicht zu einer Überbeanspruchung der Körper- und Geisteskräfte des Arbeitnehmers kommen oder der Urlaubszweck in Frage gestellt werden (§ 8 BUrlG).
    Durch die Nebentätigkeit darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber bzw. Betrieb treten.


    Gruß
    bj

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