Teilnahme an Besprechungen/Verhandlungen AG+BR

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  • Hallo,


    bei mir ist folgende Situation eingetreten:


    Es gibt keine Schwierigkeitne an sämtlichen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen für mich als SBV teilzunehmen.
    Ist ja auch klar im Gesetzt geregelt.
    Sobald es Gespräche gibt wo der AG eine Arbeitsgruppe vom BR oder nur die Vorsitzenden BR-Mitglieder dazu einlädt bleibe ich außen vor.
    Im Themenbereich geht es auch ganz sicher um Themen welche SB-MA betreffen.
    Mir wird hier zur Auskunft gegeben das es ausreicht wenn die SBV an der BR-Sitzung teil nimmt wo das ganze Gesprächsergebnis/Verhandlungsergebnis dem gesamten BR mitgeteilt und zur Diskussion frei gestellt wird.
    Ich bin der Meinung das die SBV auch Teilnahmerecht an den Veranstaltungen hat wo der AG die Arbeitsgruppe vom BR einlädt, auch wenn es "nur" Vorgespräche sind!


    Ich habe folgendes aus dem Kommentar
    Auszug aus dem Kommentar
    Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, Schmitz, § 95 SGB IX, 3.10 Teilnahme an Besprechungen (Abs. 5)


    3.10 Teilnahme an Besprechungen (Abs. 5)


    Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den Monatsbesprechungen der Interessenvertretungen aller Beschäftigten hinzuziehen. Die Verpflichtung gilt auch für sonstige, außerplanmäßige Besprechungen. Die Hinzuziehung geschieht durch ausdrückliche und rechtzeitige Einladung der Schwerbehindertenvertretung.


    Es kommt nicht darauf an, ob diese Besprechungen nach erstem Anschein Diskussionspunkte enthalten, die schwerbehinderte Menschen eindeutig betreffen, damit der Schwerbehindertenvertretung ein Überblick über sämtliche Problemstellungen im Betrieb oder in der Dienststelle verschafft werden kann.


    Liege ich falsch?
    Liege ich richtig? Wie kann ich das ganze dem AG verdeutlichen?
    BR und AG sind sich hier einig ?!?!?


    Grüße, Johnny
    (da werde ich einfach sauer)


    Hallo,


    es gibt eine Stellungnahme des AG


    ich habe mir die Beteiligung der SBV an den BR-Sitzungen bzw. an Gesprächen
    des BR mit dem Arbeitgeber angesehen. In unserem Fall handelt es sich um
    einen Bereich, in dem die SBV weder vom Betriebsrat noch von PL verlangen
    kann, dass einen Beteiligung stattfindet und zwar aus folgenden Gründen:


    Argument 1: Das Verhandlungspaket betrifft die GESAMTE Belegschaft
    gleichermaßen, weder einzelne Schwerbehinderte noch die Schwerbehinderten
    als Gruppe


    Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf rechtzeitige und
    umfassende Unterrichtung in allen Angelegenheiten, die zu Gunsten oder zu
    Lasten eines EINZELNEN schwerbehinderten Menschen oder der Schwerbehinderten
    ALS GRUPPE Gruppe wirken. Sie hat nicht das Recht, an JEDEM Gespräch des
    Arbeitgebers mit dem Vorsitzenden oder Vertretern des Betriebsrats
    teilzunehmen. Insbesondere sieht das SGB IX die Beteiligung dann nicht vor,
    wenn die Gruppe der Schwerbehinderten in gleichem Maße wie die gesamte
    übrige Belegschaft betroffen ist. Das ist bei unserem Verhandlungspaket klar
    der Fall, denn die Themen betreffen alle Mitarbeiter gleichermaßen.


    Argument 2: Teilnahme der SBV nicht bei jedem Gespräch des BR mit dem
    Arbeitgeber, nur bei und vor Entscheidungen im BR-Gremium und den
    BR-Ausschüssen


    Die Verhandlungsgruppe des BR ist nicht entscheidungsbefugt. Es werden und
    können hier keine Entscheidungen getroffen werden, das obliegt allein dem
    BR-Gremium. Aufgrund der Komplexität der Themen erfolgt mit der
    Verhandlungsgruppe die Erörterung des Verhandlungspakets zur groben
    Sondierung von Lösungsmöglichkeiten. Eine Beteiligung der SBV sieht das
    Gesetz nur im Vorfeld oder bei Entscheidungen des BR vor, also nur in
    entscheidungsbefugten Ausschüssen bzw. im BR-Gremium. Nur hier hat die SBV
    einen Anspruch gegen den BR bzw. den BR-Ausschuss auf Teilnahme an der
    Sitzung. Das macht auch Sinn, denn bei den Entscheidungen bzw. im Vorfeld
    dazu will das Gesetz die Interessen der Schwerbehinderten durch Beteiligung
    der SBV gewahrt wissen. Bei unseren Gesprächen sind wir von konkreten
    Lösungen oder gar Entscheidungen noch weit entfernt...(leider).


    Das klingt nun alles zugegebenermaßen sehr rechtlich. Aktuell werden in den
    Gesprächen aber tatsächlich nur Lösungswege zu verschiedenen Themenbereichen
    diskutiert. Alle beziehen sich auf die gesamte Belegschaft. Die Themen und
    mögliche Lösungswege sind noch ganz offen. Es werden also noch (lange) keine
    Entscheidungen getroffen, die die Belange der Schwerbehinderten Mitarbeiter
    berühren könnten.
    Bevor Entscheidungen getroffen werden, müssen alle Themen in die BR-Sitzung
    und werden dort beraten. Ab diesem Zeitpunkt ist die SBV selbstverständlich
    beteiligt bzw. sie wird - sofern Belange Schwerbehinderter betroffen sind -
    von PL informiert.


    Sehe ich immer noch etwas anders!
    Wer hat hier noch ein Urteil bzw. Rechtsgrundlage dazu?


    LG Johnny

  • Hmmmm, das ist natürlich vertrackt. Bescheidene Situation.
    Ich befürchte, direkt wirst du erst einmal nichts machen können. So, wie du es beschreibst, handelt es sich ja nur um eine Vermutung deinerseits, dass über deinen Kopf hinweg Gespräche stattfinden über SBV-Belange. Wenn AG und BR das Gegenteil behaupten, dann wird die Luft ziemlich eng. Die SBV kann zwar gem. § 2a l Nr. 3a ArbGG grundsätzlich selbst vorgehen, allerdings ist sie dann beweispflichtig, was hier seeeehr schwer fallen dürfte.
    Somit fällt mir hier lediglich ein, dass du dich noch einmal an euren BR wendest und ihn bittest, von sich aus in Zukunft auf deine Teilnahme hinzuwirken. Ob das allerdings bei eurer Situation erfolgreich sein wird... ?(


    Tut mir leid!
    Jörn

  • Hallo,


    im Fitting Kommentar > § 32 Rdnr. 17 findet man dazu folgendes


    > Die SBV ist gem § 32 berechtigt, an ALLEN Sitzungen des BR ( nicht nur an solchen, auf denen Fragen zur Schwerbehinderung erörtert werden )beratend teilzunehmen
    > LAG Hessen: NZA RR 02,587
    > Nach § 95 IV SGB IX besteht dieses Recht auch für die Sitzungen der Ausschüsse. > laut herrschender Ansicht der Literatur kann die SBV deshalb auch an allen Sitzungen dieser AUsschüsse beratend teilnehmen.


    Aber es gibt auch eine Grenze:


    Kein Telnahmerecht besteht bei nur informellen, vorbereitenden oder vorklärenden Gesprächen zwischen BR oder BRmitgliedern oder Arbeitgebern


    > LAG Schleswig - Holstein Beck RS 08, 57950


    Gruß,


    Stelko

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