"Grundsätzlich sind die Rechtsanwaltsgebühren des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu erstatten, es sei denn, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint von vornherein offensichtlich aussichtslos. Bei bestehenden Erfolgsaussichten führt auch eine spätere Antragsrücknahme nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs, so jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht."
http://bit.ly/Rechtsanwaltskosten
Freundliche Grüße,
F.Celeste