Neues Urteil des BAG Anspruch auf Weihnachtsgratifikation trotz vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt

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  • Hallo,


    sehr scharfsinniges Urteil. Bei exakter Leseweise stimmen die Ausführungen des Gerichtes schon. Wer sich von vornherein nicht verpflichten will, braucht auch keinen Widerruf.


    Das zeigt einmal mehr, dass Klauseln, die zu überladen sind, auch schnell einmal unwirksam sein können. Hier ist versucht worden, jeglichen Zweifel aus dem Weg zu räumen, was die Klausel letztlich widersprüchlich gemacht hat.

  • Hallo,


    tja, in diesem Falle wäre wirklich weniger mehr gewesen . Dann hätte keine Widersprüchlichkeit bestanden. Der Argumentation nach ist es durchaus so, dass der einen Formulierung nach kein Anspruch bestehen soll, der anderen zufolge aber ein Anspruch besteht, der dann widerrufen werden soll.


    Da zeigt sich einmal mehr, was eine gute Vertragsgestaltung samt Formulierung ausmacht. Der Laie wird wahrscheinlich nur Bahnhof verstehen.


    Aber so ist das nun einmal. Schließliuch gibt es für Dinge dieser Art Rechtsanwälte und Berater auch nicht ohne Grund.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Also, das Urteil finde ich zwar gut, allerdings zittere ich jetzt schon um Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen mit allen Kollegen, die in Zukunft Arbeitsverträge unterschreiben, denn von nun an werden sich wohl in allen Verträgen ganz eindeutige Klauseln finden, die den AG absichern...


    Gruß, Ruben

  • Also, das Urteil finde ich zwar gut, allerdings zittere ich jetzt schon um Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen mit allen Kollegen, die in Zukunft Arbeitsverträge unterschreiben, denn von nun an werden sich wohl in allen Verträgen ganz eindeutige Klauseln finden, die den AG absichern...


    Gruß, Ruben


    Nicht unwahrscheinlich, wobei ich mir vorstellen kann, dass sich dieses Phänomen doch eher in größeren Betrieben und/oder solchen mit einer juristischen Abteilung durchsetzen könnte als bei kleineren...


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    da es sich hier um einen Freiwilligkeitsvorbehalt gehandelt hat, der im Rahmen von allgemeinen Geschäfsbedinungen formuliert worden ist, ist das Urteil insbesondere für Vertragswerke größerer Unternehmen relevant. Kleinere Unternehmen nutzen die Möglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eher selten.


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Ruben,


    Kosequenz dieser Rechtslage könnte natürlich sicherlich sein, dass zur Vereinfachung generell auf die Zahlung von Weihnachtsgeld verzichtet wird. Abgesehen von finanziellen Aspekten kann dies natürlich ein weiterer Anstoß sein. Das sehe ich auch so.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Jost,


    tja, ist ja auch wesentlich billiger, vor allem wenn auch die Gefahr besteht dass man dauerhaft darauf hängenbleibt . Da hat wahrscheinlich kein Arbeitgeber so wirklich Bock drauf.



    Irgendwie schon verständlich

  • Hallo,


    ich sehe das ein wenig anders. In vielen Branchen wird der Mangel an Fachkräften immer eklatanter. Das lässt sich auch an den Diskussionen, die derzeit in der Politik geführt werden, erkennen. Wer da langfristig meint auf Sonderzahlungen und Urlaubsgeld verzichten zu können, wird sicherlich eines besseren belehrt werden, da die begehrten Leute jene Betriebe bevorzugen werden, die dererlei Anerkennungen auch weiterhin zahlen. Das Urteil wird aber denoch sicherlich dazu führen , dass man sich intensiver mit den Klauselformulierungen auseinandersetzen wird. Man darf nicht vergessen : Es ist wahrlich nicht das erste Urteil, das zu diesem Themnekreis ergangen ist. Würde die von Euch angebrachte Logik zu 100% greifen dürfte es schon seit Jahren keine Zahlungen von Wihnachtsgeld mehr geben..


    In diesem Sinne,


    Sascha

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